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Überblick

Österreich, ein Binnenstaat in Mitteleuropa, ist bekannt für seine atemberaubenden Alpenlandschaften, sein reiches musikalisches Erbe und seine kaiserliche Geschichte. Von den majestätischen Alpen bis zu den eleganten Städten Wien und Salzburg bietet Österreich eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.

Die Wirtschaft des Landes ist hoch entwickelt, mit Schlüsselsektoren wie Industrie, Tourismus und Finanzdienstleistungen. Österreich ist bekannt für seine hohe Lebensqualität, sein starkes Sozialsystem und sein Engagement für ökologische Nachhaltigkeit.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Vereinbarungen

In Österreich gibt es bis auf wenige Ausnahmen (Lehrstellen und einige Stellen im öffentlichen Dienst) keine gesetzlichen Vorschriften über die Form des Arbeitsvertrags. Ein Arbeitsvertrag kann entweder mündlich, schriftlich oder ausdrücklich abgeschlossen werden. Wenn kein schriftlicher Vertrag verwendet wird, erhalten Arbeitnehmer und selbständige Unternehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Erklärung über die Arbeitsbedingungen, den so genannten Dienstzettel. Sie muss die Namen und Anschriften des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Dauer des Vertrags, falls er befristet ist, die Kündigungsfrist und das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Hauptarbeitsplatz und mögliche Versetzungen, die Berufsbezeichnung und die Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers, das Grundgehalt und zusätzliche Vergütungen, den Zahlungsplan, den Jahresurlaubsanspruch, die Standardarbeitszeit, Verweise auf geltende Tarifverträge und Unternehmensrichtlinien sowie die Einzelheiten der Vorsorge- oder Rentenversicherung des Arbeitnehmers enthalten.

Mündliche Vereinbarungen

In Österreich muss der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis auf einem mündlichen Vertrag beruht, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen aushändigen.

Stillschweigende Vereinbarungen

Wenn sich eine Person verpflichtet, für eine bestimmte Zeit Dienstleistungen für eine andere Person zu erbringen, kommt ein Dienstvertrag zustande; wenn sich jemand zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt verpflichtet, kommt ein Werkvertrag zustande. Eine Person kann sich nicht nur durch allgemein anerkannte Worte und Zeichen zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Zahlung eines Entgelts für eine Dienstleistung verpflichten, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, die keinen vernünftigen Zweifel zulassen. Die im redlichen Verkehr geltenden Sitten und Gebräuche müssen auch bei konkludenten Verträgen berücksichtigt werden. Obwohl in Österreich stillschweigende Arbeitsverträge möglich sind, muss der Arbeitgeber dennoch eine schriftliche Zusammenfassung aller wichtigen Aspekte der zu leistenden Arbeit erstellen.

Arbeitszeiten

In Österreich beträgt die Normalarbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Es gibt einige wenige Ausnahmen, in denen die Normalarbeitszeit verkürzt wird.

Feiertage

  • Neujahrsfest - 1. Januar
  • Dreikönigstag - 6. Januar
  • Ostermontag - das Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Tag der Arbeit - 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Pfingstmontag - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Fronleichnam - 31. Mai
  • Maria Himmelfahrt/Assumption - 15. August
  • Nationalfeiertag - 26. Oktober
  • Allerheiligen - 1. November
  • Unbefleckte Empfängnis - 8. Dezember
  • Weihnachtstag - 25. Dezember
  • Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember

Probezeit

Während der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag von beiden Parteien jederzeit ohne besondere Gründe und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen gekündigt werden. Die Probezeit darf nicht länger als einen Monat dauern, mit Ausnahme von Lehrverhältnissen, die eine Probezeit von bis zu drei Monaten haben können. Eine Probezeit kann nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Die Länge der Kündigungsfristen, die ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines Arbeitnehmers einhalten muss, steht im Allgemeinen im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann zwischen einem Tag (Gelegenheitsarbeiter) und fünf Monaten liegen. Bei der Kündigungsfrist wird auch der Status des Arbeitnehmers (Arbeiter oder Angestellter) berücksichtigt. Arbeitnehmer können ihren Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Arbeitnehmer mit Verträgen auf Lebenszeit oder Verträgen mit einer festen Laufzeit von mehr als 5 Jahren können ihren Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nach mehr als 5 Dienstjahren kündigen.

Abgangsentschädigungen

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 2003 begann, wurde eine neue Abfindung eingeführt. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern bei Beendigung eines Arbeitsvertrags eine Abfindung zahlen. Während des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber 1,53 % des Bruttogehalts jedes Arbeitnehmers an eine Abfertigungskasse, die BV-Kasse, zahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er sich diese Mittel als Abfindung auszahlen lassen will (er muss drei Jahre bei diesem Arbeitgeber gearbeitet haben, um diese Möglichkeit zu haben) oder ob er das Gehalt in der Kasse belassen will. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, das Geld in der Kasse zu belassen, zahlt der Arbeitgeber weiterhin monatlich in die Kasse ein, und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht zu einer Abfindung verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeit, der BV-Kasse mitzuteilen, wie die Abfindung ausgezahlt werden soll.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, richtet sich die Höhe der Abfindung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zustehenden Entgelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2 Monatsgehälter nach 3 Dienstjahren, 3 Monatsgehälter nach 5 Dienstjahren, 4 Monatsgehälter nach 10 Dienstjahren, 6 Monatsgehälter nach 15 Dienstjahren, 9 Monatsgehälter nach 20 Dienstjahren und 1 Jahresgehalt nach 25 Dienstjahren.

Wenn der Arbeitnehmer den Vertrag kündigt, aus triftigem Grund entlassen wird oder ohne triftigen Grund kündigt, verbleibt das Kapital im Fonds und wird weiter angelegt. Der Betrag kann dann bei Erreichen des Rentenalters in Anspruch genommen werden.

Entschädigung

Mindestlöhne

In Österreich gibt es keine gesetzlichen Mindestlöhne. Stattdessen werden sie in Kollektivverträgen festgelegt. Alle Kollektivverträge müssen jedoch einen Mindestlohn von mindestens 1.500 EUR (Euro) pro Monat vorsehen.

Überstunden, Urlaubs- und Feiertagsvergütung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Überstunden vorschreiben, wobei die Zahl der Überstunden auf fünf pro Woche und maximal 60 pro Kalenderjahr begrenzt ist. Überstunden werden mit einem Aufschlag von 50 % auf den normalen Lohn des Arbeitnehmers vergütet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Überstunden mit Freizeit statt mit Lohn abgegolten werden.

Arbeitnehmer, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, erhalten einen tarifvertraglich festgelegten Lohnzuschlag.

Einwanderung und Visa

Visum

Österreich ist Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens, das eine einheitliche Einreise in die Schengen-Staaten ermöglicht. Für die Einreise nach Österreich stehen die folgenden Visumtypen zur Verfügung:

  • Visum A (Transitvisum) - gültig für den Flughafentransit
  • Visum C (Touristenvisum) - gültig für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
  • Visum D (Aufenthaltsvisum) - gültig für einen Aufenthalt von bis zu sechs bis 12 Monaten

Arbeitserlaubnisse

Ausländische Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU, die in Österreich leben und arbeiten möchten, müssen eine Rot-Weiß-Rot - Karte beantragen. Arbeitnehmer aus EU-Ländern können eine ähnliche Karte, die Blaue Karte EU, beantragen. Beide Karten gewähren einen befristeten Aufenthalt und das Recht, für einen einzigen Arbeitgeber über einen Zeitraum von zwei Jahren zu arbeiten, unterliegen jedoch unterschiedlichen Regeln.

Drittstaatsangehörigen kann eine Blaue Karte EU erteilt werden, wenn sie:

  • einen Studiengang an einer Universität oder einer anderen tertiären Bildungseinrichtung mit einer Mindestdauer von 3 Jahren abgeschlossen haben
  • ein verbindliches Arbeitsangebot für mindestens 1 Jahr in Österreich erhalten haben und die Beschäftigung ihrer Ausbildung entspricht
  • Sie erzielen ein Bruttojahreseinkommen, das mindestens dem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen von Vollzeitbeschäftigten entspricht (im Jahr 2023: mindestens 45.595 Euro Jahresgehalt plus Sonderzahlungen)
  • Die Arbeitsmarktprüfung ergibt, dass für die Tätigkeit keine gleich qualifizierte Arbeitskraft, die beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet ist, zur Verfügung steht

ArbeitnehmerInnen mit Blauer Karte EU oder Rot-Weiß-Rot - Karte, die in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate gearbeitet haben, haben Anspruch auf die Rot-Weiß-Rot - Karte Plus. Diese Karte ermöglicht ihnen eine befristete Niederlassung und einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (als Selbstständige oder Angestellte, nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden).

Bevölkerung 9.2m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

59.8%

Städtische Bevölkerung

94.9%

Internetzugang

99.5%

Zugang zu Bankdienstleistungen

100%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

Alle Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben, haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von fünf Wochen (25 Tage für Arbeitnehmer, die fünf Tage pro Woche arbeiten, und 30 Tage für Arbeitnehmer, die sechs Tage pro Woche arbeiten). Diejenigen, die mehr als 25 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Anspruch auf 6 Wochen Jahresurlaub. Die Arbeitnehmer haben während des Jahresurlaubs Anspruch auf ihren üblichen Lohn.

Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres. Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Urlaub zu Beginn des Arbeitsjahres. Der Jahresurlaub kann in zwei Teile aufgeteilt werden, um mehr Flexibilität zu ermöglichen, aber jeder Teil muss mindestens 6 Arbeitstage umfassen.

Der Arbeitnehmer kann seinen Jahresurlaub nicht durch eine Abgeltung ersetzen, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird vor der Inanspruchnahme des Jahresurlaubs beendet. Der Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nach 2 Jahren des Ansparens.

Krankheitsurlaub

Im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Wird der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, ohne dass er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu 12 Wochen.

In den ersten 3 Tagen der Arbeitsunfähigkeit wird kein Krankengeld gezahlt. Während dieses Zeitraums haben Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld als gesetzliche Mindestleistung in Höhe von 50 % der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt. Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 % der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.

Mutterschaftsurlaub

Im Allgemeinen dauert der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen: 8 Wochen können vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt liegen. Die Zeit nach der Geburt ist zwar auf 8 Wochen festgelegt, kann aber bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten auf 12 Wochen verlängert werden. Abgesehen vom 8-wöchigen Schwangerschaftsurlaub kann eine schwangere Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie ein Attest eines Arztes der Arbeitsaufsichtsbehörde oder eines anderen Amtsarztes vorlegt, aus dem hervorgeht, dass ihr Leben und ihre Gesundheit (oder die ihres Kindes) gefährdet sind, wenn sie weiterarbeitet.

Sobald sie von ihrer Schwangerschaft erfahren, müssen werdende Mütter dies dem Arbeitgeber unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins mitteilen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb der vierten Woche vor Beginn der 8-Wochen-Frist auf den Beginn dieser Frist hinzuweisen.

Vaterschaftsurlaub

Seit März 2017 gelten der Vaterschaftsurlaub und die Leistungen für frischgebackene Väter für leibliche und Adoptivväter. Der Vaterschaftsurlaub beträgt einen Monat (28-31 Tage) und muss innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden. Um Anspruch auf die Prämie zu haben, müssen die Väter erwerbstätig und seit mindestens 182 Tagen vor der Beantragung der Prämie kranken- und rentenversichert sein. Die Leistung wird in Höhe von 54,87 EUR (Euro) pro Tag gezahlt, insgesamt also rund 1 700 EUR pro Monat.

Sozialversicherung

Pension

In Österreich besteht eine Sozialversicherungspflicht für Personen, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen oder selbständig tätig sind. Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf eine begrenzte Anzahl von Schutzmaßnahmen im Rahmen des Sozialversicherungssystems, einschließlich der Altersrente. Das Renteneintrittsalter beträgt 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen, sofern sie 180 Monate (15 Jahre) lang Versicherungsbeiträge gezahlt haben, wobei mindestens 84 Monatsbeiträge in einer Erwerbstätigkeit geleistet wurden.

Es gibt zwei Arten der Rentenberechnung auf der Grundlage des Geburtsjahres:

  • Personen, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind: Die Höhe der Rente wird als Prozentsatz der "Bemessungsgrundlage" berechnet, die dem Durchschnitt der 384 besten Monatsentgelte entspricht. Der Prozentsatz wird mit 1,78 Steigerungspunkten pro Versicherungsjahr festgelegt.
  • Für Personen, die nach dem 1. Januar 1955 geboren sind, wird nach dem neuen System, das seit 2004 gilt, für jede Person ein Rentenkonto eingerichtet, auf das verschiedene Pflichtrenten eingezahlt werden. Die Höhe der Altersrente wird jedes Jahr mit 1,78 % des Jahresgehalts berechnet. Für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Regelpensionsalter wird ein Zuschlag von 5,1 % pro Jahr gewährt, der auf maximal 15,3 % begrenzt ist. Als monatliche Rente können maximal 91 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

Zu den Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers, die Anspruch auf Rentenleistungen haben, gehören Ehegatten und Kinder. Sie haben Anspruch auf Leistungen, wenn der verstorbene versicherte Arbeitnehmer die folgenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat:

  • Wenn er vor dem 50. Lebensjahr verstorben ist, ist eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erforderlich.
  • Bei Tod nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist eine Versicherungszeit von 180 Monaten erforderlich.

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine lebenslange Rente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Witwe/der Witwer ist mindestens 35 Jahre alt oder zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten.
  • Es gibt ein Kind aus der Ehe.
  • Die Witwe/der Witwer ist zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners invalide.
  • Sie waren mindestens 3 bis 10 Jahre verheiratet (die Anzahl der Jahre richtet sich nach dem Altersunterschied zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem verstorbenen Versicherten)

Wenn keine der Bedingungen erfüllt ist, wird eine vorläufige Witwen-/Witwerrente für 30 Monate gezahlt. Die Höhe der Witwen-/Witwerrente wird als Prozentsatz der Rente berechnet, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte, und reicht von 0 bis 60 %.

Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 27 Jahren, wenn sie Studenten sind, Anspruch auf Rente. Der Antrag auf Rente muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod eines versicherten Elternteils gestellt werden. Die Höhe der Rente beträgt 40 % der Rente des verstorbenen Elternteils für jedes Kind. Für Kinder, die beide Elternteile verloren haben, beträgt die Rente 60 %.

Leistungen bei Invalidität

Die Invaliditätsrente wird auf der Grundlage des Invaliditätsgrads als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage gezahlt. Die Bemessungsgrundlage wird aus dem durchschnittlichen Monatsgehalt des Versicherten im letzten Jahr vor Eintritt der Invalidität berechnet.

Bei dauerhafter Invalidität (d. h. bei 100 %igem Verlust der Erwerbsfähigkeit) werden 66,6 % der Bemessungsgrundlage gezahlt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % wird eine verhältnismäßig geringere Dauerinvaliditätsleistung gezahlt. Die dauerhafte Teilinvaliditätsleistung (als Zusatzleistung bezeichnet) beträgt 20 % der Dauerinvaliditätsleistung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50-70 % und 50 % der Dauerinvaliditätsleistung, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als 70 % beträgt. Ist der versicherte Arbeitnehmer zu mindestens 50 % erwerbsgemindert, werden für jedes Kind unter 18 Jahren (bei Studenten bis zum 27. Lebensjahr oder ohne Altersgrenze für behinderte Kinder) 10 % der Vollinvaliditätsrente gezahlt. Die Gesamtinvaliditätsrente, die Zusatzrente und die Familienzuschläge dürfen 100 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Für Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurden, gibt es Invaliditätsrenten zur Unterstützung des Arbeitnehmers. Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsfähigkeit teilweise verloren hat, kann er eine vorübergehende Invaliditätsleistung erhalten, die dem Krankengeld entspricht. Die befristete Invaliditätsrente wird so lange gezahlt, bis eine dauerhafte Invalidität des Versicherten festgestellt wird. Die Dauer- oder Teilinvaliditätsrente richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, d. h. dem durchschnittlichen versicherten Verdienst des Versicherten im letzten Jahr vor Eintritt der Invalidität. Die Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmern eine Umschulungsbeihilfe zur Rehabilitation zu gewähren.

Mindestalter

Das allgemeine Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung, das bei der Ratifizierung des Übereinkommens über das Mindestalter festgelegt wurde, beträgt 15 Jahre (oder bis zum Ende der Schulpflicht). Gelegentliche leichte Arbeit ist ab dem Alter von 13 Jahren erlaubt. Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten liegt bei 18 Jahren. Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Die Tagesarbeitszeit für Jugendliche beträgt 8 Stunden. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. 9 Stunden sind zulässig, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden über einen Zeitraum von mehr als einer Woche gemittelt wird oder wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden ungleichmäßig auf einzelne Tage verteilt wird, wenn dies zu einer längeren wöchentlichen Ruhezeit führt.

Junge Arbeitnehmer dürfen keine Nachtarbeit leisten (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr), außer in bestimmten Branchen wie Gaststätten, Schichtarbeit, Unterhaltung (Film, Fernsehen und Radioaufnahmen), Bäckereien und Krankenhäusern.

Arbeitslosigkeit 5.4%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

60.6%

Erwerbsbeteiligung

46.9%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

85%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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