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BEVÖLKERUNG

14.5m

WÄHRUNG

₣ (XOF)

HAUPTSTADT

Porto-Novo

Überblick

Benin, ein Land in Westafrika, ist bekannt für sein reiches kulturelles Erbe, seine lebendige Kunstszene und seine historische Bedeutung als Zentrum des alten Königreichs Dahomey. Von der pulsierenden Hauptstadt Porto-Novo bis zu den atemberaubenden Stränden an der Atlantikküste bietet Benin eine einzigartige Mischung aus Tradition und natürlicher Schönheit.

Die Wirtschaft des Landes basiert größtenteils auf der Landwirtschaft, insbesondere auf der Baumwollproduktion. Es werden jedoch Anstrengungen unternommen, die Wirtschaft zu diversifizieren, die Infrastruktur zu verbessern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die strategische Lage Benins und seine wachsende Bevölkerung bieten Chancen für Investitionen und regionale Integration.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Vereinbarungen

Ein schriftlicher Vertrag darf nicht länger als 2 Jahre dauern und kann einmal verlängert werden. In Benin müssen die folgenden Arten von Arbeitsverträgen schriftlich abgeschlossen werden:

  • Ausbildungsvertrag
  • Befristete Verträge, die länger als 1 Monat dauern
  • Arbeitsverträge, die außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes des Arbeitnehmers geschlossen werden
  • Verträge mit zugewanderten Arbeitnehmern
  • Verträge, die eine bestimmte Probezeit vorsehen

Der Allgemeine Tarifvertrag besagt, dass jede Klausel, die den Arbeitnehmern die Ausübung einer Tätigkeit nach Ablauf des Vertrages verbietet, automatisch ungültig ist. Arbeitnehmern ist es generell untersagt, Informationen oder Fähigkeiten, die sie im Dienst des Arbeitgebers erworben haben, an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen.

Mündliche Vereinbarungen

Das Arbeitsrecht von Benin erkennt mündliche Verträge von unbestimmter Dauer an.

Stillschweigende Vereinbarungen

Die Arbeitsgesetze von Benin erkennen stillschweigende Verträge von unbestimmter Dauer an. Bestimmte stillschweigende Klauseln sind in jedem Vertrag enthalten (z. B. das Recht des Arbeitnehmers, den geschuldeten Lohn vom Arbeitgeber zurückzufordern).

Arbeitszeiten

Die Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, mit Ausnahme der Landwirtschaft, wo die gesetzliche Höchstarbeitszeit 2.400 Stunden pro Jahr beträgt. Arbeitnehmer, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt sind, dürfen nicht mehr als 50 Stunden pro Woche arbeiten.

Feiertage

  • Neujahrstag - 1. Januar
  • Traditioneller Tag - 10. Januar
  • Tag der Arbeit - 1. Mai
  • Unabhängigkeitstag (Nationalfeiertag) - 1. August
  • Mariä Himmelfahrt - 15. August
  • Allerheiligen - 1. November
  • Weihnachtstag - 25. Dezember
  • Ostermontag - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Pfingstmontag - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Christi Himmelfahrt - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Ramadan - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Tabaski - Datum kann sich jedes Jahr ändern
  • Maouloud - Datum kann sich jedes Jahr ändern

Probezeit

Die Probezeit für unbefristete Verträge muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden und darf 15 Tage nicht überschreiten. Diese Probezeit kann bei unbefristeten Verträgen nur einmal verlängert werden und muss schriftlich erfolgen.

Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit 1 Tag pro Arbeitswoche betragen und darf bei Angestellten, Arbeitern und Angestellten nicht länger als 1 Monat und bei leitenden Angestellten oder Managern nicht länger als 3 Monate dauern. Bei befristeten Verträgen kann die Probezeit nicht verlängert oder erneuert werden.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Das Arbeitsgesetz von Benin sieht vor, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags von der Partei, die sie veranlasst, wie folgt erfolgen muss:

  • 15 Tage für Angestellte, die nach Stunden bezahlt werden
  • 1 Monat für andere Angestellte und Arbeiter
  • 3 Monate für Vorgesetzte und Manager

Bei grobem Fehlverhalten kann ein Arbeitnehmer fristlos entlassen werden. Arbeitnehmer, denen aus triftigen Gründen fristlos gekündigt wird, haben für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf ihr Arbeitsentgelt einschließlich Sachleistungen.

Abgangsentschädigungen

Abfindungen für Einzelentlassungen werden in folgender Höhe gezahlt: 30 % des durchschnittlichen monatlichen Gesamtgehalts für jedes Jahr der ersten fünf Jahre; 35 % vom sechsten bis zum zehnten Jahr einschließlich; 40 % pro Jahr nach dem zehnten Jahr.

Bei Massenentlassungen beträgt der Abfindungssatz 35 %, 40 % bzw. 45 % für die Dauer der Betriebszugehörigkeit, wie oben beschrieben.

Arbeitnehmer, die wegen groben Fehlverhaltens entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Abfindungen.

Entschädigung

Mindestlohn

In Benin legt der Ministerrat den Mindestlohn alle drei Jahre oder bei Bedarf per Dekret fest.

Derzeit beträgt der nationale Mindestlohn für Beschäftigte in der Privatwirtschaft 52.000 XOF (Westafrikanische Franken) pro Monat.

Überstunden, Feiertage und Urlaubsgeld

Die reguläre Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Alle darüber hinausgehenden Stunden können als Überstunden betrachtet und wie folgt vergütet werden:

  • 112% des regulären Stundensatzes für die 41. bis 48. Stunde
  • 135 % des normalen Stundensatzes für die Zeit nach der 48.
  • 150 % des normalen Stundensatzes für Sonn- und Feiertage

Für zusätzliche Nachtstunden:

  • 50% des wöchentlichen Stundensatzes
  • 100% des Stundensatzes für Sonn- und Feiertage

Einwanderung und Visa

Visum

  • Visum für den längerfristigen Aufenthalt - wird für Personen ausgestellt, die sich in Benin niederlassen möchten; gültig für sechs bis 12 Monate
  • Kurzzeit-Visum - wird für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt; gültig für drei Monate
  • Langzeit- oder Kurzzeit-Geschäftsvisum - wird Personen ausgestellt, die sich aus geschäftlichen Gründen in Benin aufhalten möchten; gültig für drei bis 12 Monate
  • Touristenvisum - wird Personen ausgestellt, die Benin zu touristischen Zwecken besuchen; Gültigkeit: drei Monate

Staatsangehörige der 15 Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und der acht Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) können drei Monate lang frei einreisen und sich im Land bewegen.

Arbeitserlaubnisse

Nach den Arbeitsgesetzen Benins ist für die Vereinbarung eines Visums mit einem ausländischen Arbeitnehmer oder Einwanderer die Vorlage einer vom Arbeitsministerium ausgestellten Arbeitserlaubnis erforderlich. Die Arbeitserlaubnis ist befristet, gilt für 12 Monate und kann mehrmals verlängert werden. Sie muss von ausländischen Arbeitnehmern bei der Einstellung vorgelegt werden. Eine Arbeitserlaubnis kann verweigert oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers nicht den Bedürfnissen der nationalen Wirtschaft entspricht.

Bevölkerung 14.5m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

50.7%

Städtische Bevölkerung

32.2%

Internetzugang

51.8%

Zugang zu Bankdienstleistungen

100%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

Alle Arbeitnehmer haben nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 24 Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub in Höhe von 2 Tagen pro Monat. Der Jahresurlaub erhöht sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in folgendem Umfang:

  • um 2 Arbeitstage nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit in demselben Unternehmen
  • um 4 Arbeitstage nach 25 Dienstjahren
  • um 6 Arbeitstage nach 30 Dienstjahren

Die kumulierte Dauer des Urlaubs darf 30 Arbeitstage für 12 Arbeitsmonate nicht überschreiten. Der Urlaub muss in den folgenden 12 Monaten genommen werden.

Junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben Anspruch auf 30 Tage und Arbeitnehmer unter 21 Jahren haben Anspruch auf 24 Tage bezahlten Jahresurlaub, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Krankheitsurlaub

Arbeitnehmer in Benin haben Anspruch auf bezahlten Urlaub im Krankheitsfall, der von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt:

  • Unter 1 Jahr Dienstzeit - 1 Monat Urlaub bei 100 % des Gehalts
  • 1 bis 5 Jahre Betriebszugehörigkeit - 3 Monate Urlaub mit 100 % des Gehalts und 3 Monate mit 50 % des Gehalts
  • Mehr als 5 Dienstjahre - 6 Monate Urlaub bei 100 % des Gehalts

Mutterschaftsurlaub

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bei voller Bezahlung, davon 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Er kann um 4 Wochen verlängert werden, wenn eine ordnungsgemäß diagnostizierte Krankheit vorliegt, die entweder auf die Schwangerschaft oder auf die Geburt zurückzuführen ist.

Alle erwerbstätigen Frauen und Ehefrauen erwerbstätiger Männer haben Anspruch auf eine Schwangerschaftsbeihilfe und eine Geburtsbeihilfe, die vom Nationalen Sozialversicherungsfonds von Benin gezahlt werden.

Der Arbeitgeber darf schwangere Arbeitnehmerinnen nicht entlassen, es sei denn, es liegt ein grobes Fehlverhalten vor oder es ist unmöglich, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Jede Entlassung, die gegen diese Vorschrift verstößt, zieht eine Entschädigung in Höhe von 12 Monatsgehältern nach sich, die der Arbeitnehmerin zu zahlen ist.

Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub ist im Arbeitsgesetz von Benin nicht eindeutig geregelt, aber der Tarifvertrag sieht drei bezahlte Urlaubstage für die Geburt zu Hause vor, die von Vätern als Vaterschaftsurlaub genommen werden können. Die Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber im Voraus über die Inanspruchnahme dieses Urlaubs informieren.

Sozialversicherung

Rente

Um eine Vollrente zu erhalten, muss ein Arbeitnehmer mindestens 60 Jahre alt sein und mindestens 180 Beitragsmonate vorweisen können. Die Höhe der monatlichen Rente beträgt 30 % des durchschnittlichen Monatsentgelts des Arbeitnehmers. Der Prozentsatz wird für jedes weitere Versicherungsjahr um 2 % erhöht.

Versicherte Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreicht haben und die Voraussetzung für die Beitragszahlung nicht erfüllen, aber mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben, haben Anspruch auf eine einmalige Altersbeihilfe. Die Höhe des Altersgeldes entspricht dem 12-fachen des durchschnittlichen Monatsentgelts der letzten 5 Jahre. Bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Jahren wird das Durchschnittsentgelt auf der Grundlage der Versicherungszeit berechnet.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

Das nationale Sozialversicherungssystem von Benin bietet Hinterbliebenenleistungen im Falle des Todes eines Versicherten. Zu den Hinterbliebenen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen müssen, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, zählen Witwe, Witwer, Kinder und unterhaltsberechtigte Eltern des verstorbenen Versicherten (nur im Falle eines arbeitsbedingten Todes).

Wenn die verstorbene Person weniger als 180 Beiträge geleistet hat, erhalten die Hinterbliebenen eine Pauschalentschädigung in Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts für die Monate, in denen sie Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben. Die Entschädigung wird zu gleichen Teilen auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder aufgeteilt.

Diese Leistungen werden von der Abteilung Renten der Sozialversicherung gezahlt.

Leistungen bei Invalidität

Das nationale Sozialversicherungssystem Benins sieht Invaliditätsleistungen für Arbeitnehmer vor, die vor dem 60. Lebensjahr invalide werden und mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt haben. Sie müssen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Invalidität 6 Versicherungsmonate zurückgelegt haben. Die Höhe der Invaliditätsrente beträgt 30 % des durchschnittlichen Monatsentgelts des Arbeitnehmers für 180 Beitragsmonate. Der Prozentsatz erhöht sich für jedes weitere Versicherungsjahr um 2 %.

Der Bezieher einer Rente wegen vollständiger und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder einer Invaliditätsrente, der zur Bewältigung der alltäglichen Verrichtungen ständig auf die Hilfe und Pflege eines Dritten angewiesen ist, hat Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 40 % des Rentenbetrags. Diese Zulage darf nicht niedriger als das gesetzliche Mindestentgelt und nicht höher als das Dreifache dieses Mindestentgelts sein.

Mindestalter

Das Mindestalter für die Beschäftigung liegt bei 14 Jahren, für gefährliche Arbeiten bei 18 Jahren. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen leichte Haus-, Zeit- oder Saisonarbeit verrichten, sofern dies nicht mit Schule und Studium kollidiert. Sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, dürfen Arbeitnehmer unter 18 Jahren keine Nachtarbeit verrichten (gemäß dem Arbeitsgesetzbuch zwischen 21:00 Uhr abends und 5:00 Uhr morgens). Arbeitnehmer unter 18 Jahren müssen eine Mindestruhezeit von 12 aufeinanderfolgenden Stunden haben, einschließlich der Nachtstunden.

Arbeitslosigkeit 1.7%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

75.7%

Erwerbsbeteiligung

49.3%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

38%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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