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BEVÖLKERUNG

20.3m

WÄHRUNG

₣ (XAF)

HAUPTSTADT

N'Djamena

Überblick

Der Tschad, offiziell die Republik Tschad, ist ein Binnenstaat in Zentralafrika. Bekannt für seine vielfältige Kultur, atemberaubenden Landschaften und reiche Geschichte, ist der Tschad ein beliebtes Ziel für Tourismus und kulturelle Entdeckungen. Von den belebten Straßen von N'Djamena bis hin zu den ruhigen Landschaften der tschadischen Wüste bietet der Tschad eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.

Die Wirtschaft des Tschad basiert weitgehend auf Landwirtschaft, Bergbau und Dienstleistungen. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und ein beliebtes Reiseziel, das mit seinen schönen Städten, historischen Stätten und seiner weltberühmten Küche Besucher aus der ganzen Welt anlockt.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Verträge

Das tschadische Arbeitsrecht schreibt vor, dass die folgenden Arten von Verträgen schriftlich abgeschlossen und vor Beginn der Ausführung dem nationalen Amt für Beschäftigungsförderung vorgelegt werden müssen:

  • Verträge, die mit Ausländern geschlossen werden
  • Verträge, die den Arbeitnehmer verpflichten, seinen Wohnsitz außerhalb des Arbeitsortes zu verlegen
  • Befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten (einschließlich Verlängerungen)
  • Verträge mit unbestimmter Laufzeit

Bestimmungen über die Probezeit bedürfen der Schriftform.

Das tschadische Arbeitsgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Erwähnung von Wettbewerbsverbotsklauseln. Die Beteiligung von Arbeitnehmern an Handlungen, die der Preisgabe von Betriebsgeheimnissen oder der Beteiligung an offensichtlicher Konkurrenz dienen, kann als berufliches Fehlverhalten betrachtet werden, und Arbeitnehmer können dafür suspendiert oder entlassen werden.

Mündliche Vereinbarungen

Das tschadische Arbeitsrecht erkennt die Existenz mündlicher Arbeitsverträge an, enthält jedoch keine Leitlinien für deren Verwendung. Das Bestehen eines Arbeitsvertrags ist in jedem Fall nachzuweisen.

Stillschweigend vereinbarte Verträge

Das tschadische Recht erkennt stillschweigende Verträge an. Bestimmte Verpflichtungen werden ohne ausdrückliche Vereinbarung allein durch das Gesetz oder durch eine persönliche Handlung begründet. Verpflichtungen können unfreiwillig eingegangen werden. Andere Verpflichtungen entstehen durch eine persönliche Handlung, sei es durch Tun oder Unterlassen. Diese "Quasi-Verträge" sind rein freiwillig und ergeben sich aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder manchmal aus einer gegenseitigen Verpflichtung von zwei Parteien. Arbeitgeber sollten bei der Einstellung von potenziellen Arbeitnehmern vorsichtig sein und schriftliche Vereinbarungen verwenden.

Arbeitszeiten

Nach tschadischem Arbeitsrecht darf die reguläre Arbeitszeit für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben 39 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Jede Arbeit, die über diese Grenze hinausgeht, gilt als Überstunde. Die Dauer der von einem Arbeitnehmer geleisteten Überstunden darf 94 Stunden im Jahr nicht übersteigen. In landwirtschaftlichen Betrieben darf die Arbeitszeit 2.400 Stunden im Jahr nicht überschreiten.

Feiertage

Allerheiligen (1. November), Jahrestag der Ausrufung der Republik (28. November), Weihnachten (25. Dezember), Neujahr (1. Januar), Tag der Arbeit (1. Mai), Nationalfeiertag (11. August), Tag der Freiheit und Demokratie (1. Dezember), Ostermontag (Datum kann variieren), Maouloud El Nebi (Datum kann variieren), Eid El Fitr (Datum kann variieren), Eid El Adha (Datum kann variieren)

Probezeit

Das tschadische Arbeitsrecht schreibt vor, dass befristete Verträge eine Probezeit von einem Arbeitstag pro Woche der Vertragslaufzeit umfassen. Eine solche Probezeit darf jedoch 15 Tage nicht überschreiten.

Auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen ist eine Probezeit zulässig. Wenn die Arbeitsvertragsparteien beschließen, ihre Beziehungen einer Probezeit zu unterwerfen, muss der Vertrag schriftlich abgefasst sein und die Dauer der Probezeit enthalten. Die Probezeit ist bei Führungskräften auf 6 Monate, bei Technikern und Aufsichtspersonen auf 3 Monate und bei anderen Arbeitnehmern auf 1 Monat begrenzt.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Nach tschadischem Arbeitsrecht wird die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist wirksam. Die Kündigungsfrist beginnt an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgehändigt wird oder an dem Tag, an dem es dem Arbeitnehmer gegen Quittung direkt ausgehändigt wird.

Ein gekündigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigungsfrist von einem Monat, wenn er mindestens ein Jahr im Unternehmen gearbeitet hat, von zwei Monaten, wenn er mindestens drei Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, und von 15 Tagen in allen anderen Fällen. Ein Arbeitnehmer, der grob fahrlässig gehandelt hat, um seine Entlassung zu rechtfertigen, hat keinen Anspruch auf eine Kündigungsfrist, vorbehaltlich der Beurteilung der Schwere des Fehlers durch das zuständige Gericht.

Abgangsentschädigungen

Nach tschadischem Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mindestens zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung. Arbeitnehmer, die wegen groben Fehlverhaltens entlassen werden, haben jedoch keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Die Abfindung entspricht einem Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der letzten 12 Monate, ohne Berücksichtigung von Zulagen für Angehörige. Dieser Prozentsatz beläuft sich auf

  • 25 % pro Jahr für die ersten 5 Jahre
  • 30 % pro Jahr für die nächsten 5 Jahre
  • 35 % pro Jahr ab dem 11. Jahr

Für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig werden, erhöht sich die Abfindung um jeweils 5 %.

Entschädigung

Mindestlöhne

Das tschadische Arbeitsrecht sieht die folgenden Lohnarten vor: Garantierter interprofessioneller Mindestlohn (SMIG) und garantierter Mindestlohn in der Landwirtschaft (SMAG).

Die Mindestlöhne wurden zuletzt im Jahr 2011 festgelegt und betragen derzeit:

  • Der SMIG beträgt 355 XAF (Zentralafrikanische CFA-Francs) pro Stunde für Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche.
    • Der Mindestlohn für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer, die monatlich bezahlt werden, beträgt 59.995 XAF.
  • Der SMAG beträgt 302,80 XAF pro Stunde.
    • Der Mindestlohn für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die monatlich bezahlt werden, beträgt 60.560 XAF.

Der Lohn muss monatlich und spätestens 8 Tage nach Ende des Arbeitsmonats gezahlt werden. Die Zahlung muss durch ein vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter ausgestelltes oder beglaubigtes Dokument nachgewiesen werden, das von allen Beteiligten oder von 2
Zeugen, wenn der Arbeitnehmer Analphabet ist.

Überstunden-, Urlaubs- und Feiertagsvergütung

Nach dem tschadischen Arbeitsrecht darf die reguläre Arbeitszeit für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben 39 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Jede darüber hinausgehende Arbeit wird als Überstunden betrachtet. Ein Arbeitnehmer darf nicht mehr als 11 Stunden pro Tag oder 54 Stunden pro Woche arbeiten, einschließlich Überstunden. Die Gesamtzahl der von einem Arbeitnehmer geleisteten Überstunden darf 94 Stunden im Jahr nicht übersteigen.

Der nationale Tarifvertrag sieht vor, dass die Überstunden wie folgt vergütet werden:

  • 10% Lohnzuschlag für die ersten 8 Stunden
  • 25% Lohnzuschlag für die über 8 Stunden hinausgehenden Überstunden
  • 50 % Lohnzuschlag für Überstunden, die in der Nacht geleistet werden
  • 50 % Lohnzuschlag für Überstunden, die tagsüber an wöchentlichen Ruhetagen und Feiertagen geleistet werden
  • 100 % Lohnzuschlag für Überstunden, die während der Nachtzeit an wöchentlichen Ruhetagen und Feiertagen geleistet werden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Tag des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers eine Vergütung zu zahlen. Diese Leistung umfasst Tageslöhne, Gehaltszuschläge, Zulagen, verschiedene Prämien und Provisionen und sollte vor dem Urlaub des Arbeitnehmers in voller Höhe ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Reisekosten von Arbeitnehmern zu übernehmen, die außerhalb ihres Einstellungsortes wohnen. Im Falle eines geteilten Urlaubs sind die Reisekosten nur für den längsten Zeitraum des geteilten Urlaubs zu zahlen.

Einwanderung und Visa

Visa

Im Tschad werden die folgenden Arten von Visa vom Außenministerium erteilt:

  • Visum für die direkte Durchreise: für eine Gültigkeit von 48 Stunden
  • Transitvisum ohne Zwischenstopp
  • Transitvisum mit Zwischenstopp: gültig für 15 Tage
  • Visum für einen kurzen Aufenthalt: gültig für 3 Monate
  • Visum für Langzeitaufenthalt: gültig für 3 Jahre
  • Diplomatisches Visum
  • Höflichkeitsvisum

Bürger mit einem Reisepass der folgenden Länder können den Tschad bis zu 90 Tage lang ohne Visum besuchen: Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Äquatorialguinea, Gabun, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Togo, Vereinigte Arabische Emirate.

Arbeitsgenehmigungen

Ausländische Arbeitnehmer benötigen vor der Einstellung eine Genehmigung des Nationalen Amtes für Beschäftigungsförderung. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, das Visum für den ausländischen Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Vertrags zu beantragen.

Der Arbeitgeber muss das Nationale Amt für Beschäftigungsförderung innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Staatsangehörigen informieren. Die Arbeitserlaubnis ist ein Jahr lang gültig und kann verlängert werden.

Bevölkerung 20.3m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

24.7%

Städtische Bevölkerung

13.2%

Internetzugang

20.9%

Zugang zu Bankdienstleistungen

70%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 2 Tage bezahlten Jahresurlaub pro Monat, d. h. 24 Tage pro Jahr. Zeiträume, die vier Wochen oder 24 Arbeitstagen entsprechen, werden als ein Monat mit tatsächlicher Arbeit gezählt. Der Arbeitnehmer kann den Jahresurlaub nehmen, nachdem er 1 Jahr im Unternehmen gearbeitet hat. Der Urlaub muss innerhalb der folgenden 12 Monate nach seiner Entstehung genommen werden.

Der Arbeitgeber legt den Urlaubszeitraum unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Anforderungen des Unternehmens fest. Der Arbeitnehmer muss mindestens 15 Tage im Voraus über den Beginn des Urlaubs informiert werden. Der Jahresurlaub kann so aufgeteilt werden, dass der Arbeitnehmer mindestens 14 aufeinanderfolgende Ruhetage erhält.

Krankheitsurlaub

Das tschadische Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der Opfer einer nicht berufsbedingten Krankheit oder eines Unfalls wird, bei dem es sich nicht um einen ordnungsgemäß begründeten Arbeitsunfall handelt, mindestens für die ersten sechs Monate der Abwesenheit von der Arbeit ausgesetzt wird. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer während des Ruhens des Arbeitsvertrags wegen einer nicht berufsbedingten Krankheit oder eines nicht berufsbedingten Unfalls sein reguläres Entgelt zahlen. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlassen, wenn er die Notwendigkeit begründet, den abwesenden Arbeitnehmer dauerhaft zu ersetzen.

Mutterschaftsurlaub

Nach tschadischem Arbeitsrecht haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Arbeitnehmerin in den 4 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und in den 6 Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten lassen. Die Arbeitnehmerinnen haben das Recht, ihren Arbeitsvertrag für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung auszusetzen. Der Arbeitgeber muss 50 % des letzten Tagesverdienstes seiner Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs bezahlen, wenn sie Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen hat.

Vaterschaftsurlaub

Das tschadische Arbeitsrecht enthält keine gesetzlichen Bestimmungen über den Vaterschaftsurlaub. Arbeitnehmer, die unter den allgemeinen Tarifvertrag fallen, haben Anspruch auf 1 Tag bezahlten Vaterschaftsurlaub.

Sozialversicherung

Rente

Das Rentenalter im Tschad liegt bei 60 Jahren. Versicherte haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben das 60. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind seit mindestens 15 Jahren bei der CNPS (Nationale Sozialversicherungskasse) registriert.
  • Sie haben in den letzten 10 Jahren mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt.
  • Sie haben alle Erwerbstätigkeiten endgültig eingestellt.

Die Altersrente beträgt 30 % des durchschnittlichen Monatslohns des Arbeitnehmers. Die durchschnittliche monatliche Zahlung wird über die letzten 3 oder 5 Jahre berechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Rente wird für jedes Jahr, in dem der Versicherte mehr als 180 Monate gezahlt hat, um 1,2 % erhöht.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

Nach tschadischem Recht haben die Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine Rente hatte, nach dem Tod des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Alters-, Vorruhestands- oder Invaliditätsrente als Prozentsatz der Rente des Arbeitnehmers wie folgt:

  • 50 % für eine Witwe oder einen invaliden Witwer (bei mehreren Witwen wird der Betrag zu gleichen Teilen auf sie aufgeteilt)
  • 25 % für jedes Kind, dessen Mutter oder Vater gestorben ist
  • 40 % für jede Vollwaise

Stirbt ein versicherter Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Rente, die der Verstorbene bei dauerhafter Invalidität erhalten hat.

Leistungen bei Invalidität

Im Tschad haben versicherte Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres dauerhaft arbeitsunfähig werden, Anspruch auf eine Rente, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren bei der nationalen Sozialversicherungskasse gemeldet.
  • Sie haben in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, sechs Versicherungsmonate zurückgelegt.

Die Rente für dauerhafte Invalidität wird auf die gleiche Weise berechnet wie die Altersrente. Der monatliche Betrag der Invaliditätsrente beläuft sich auf 30 % des durchschnittlichen Monatslohns des Arbeitnehmers. Die durchschnittliche monatliche Zahlung wird für die letzten drei oder fünf Jahre berechnet, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Rente wird für jedes Jahr, in dem der Versicherte mehr als 180 Monate eingezahlt hat, um 1,2 % erhöht. Der Betrag darf nicht weniger als 60 % des höchsten garantierten Mindestlohns und nicht mehr als 80 % des durchschnittlichen Monatsentgelts des Arbeitnehmers betragen.

Diese Bedingungen sind nicht erforderlich, wenn die Invalidität durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, sofern der Versicherte mindestens 10 % seiner Arbeitsfähigkeit verloren hat. Beträgt die Invalidität weniger als 10 %, wird eine Pauschalentschädigung gezahlt. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber für die gesamte Dauer der Arbeitsunterbrechung ein Tagegeld.

Mindestalter

Das Mindestalter für die Beschäftigung beträgt 14 Jahre. Minderjährige unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beschäftigt werden. Kinder können mit Zustimmung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten ab dem Alter von 12 Jahren für leichte, nicht-industrielle Arbeiten beschäftigt werden.

An gesetzlichen Feiertagen und wöchentlichen Ruhetagen dürfen Minderjährige nicht beschäftigt werden. Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht mit den folgenden Arbeiten beschäftigt werden:

  • Schmieren, Reinigen, Überprüfen oder Reparieren von Maschinen
  • Fahren oder Bedienen von schwerem Gerät
  • Umgang und Verwendung von Sprengstoffen, ätzenden Materialien oder Gift
  • Arbeit in Schlachthöfen, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Därmen, Gerbereien
  • Nachtarbeit
  • Gewinnung von Erzen

Der Arbeitgeber muss über Namen, Art der Arbeit, Lohn und Geburtsdatum aller minderjährigen Arbeitnehmer Buch führen.

Arbeitslosigkeit 1.1%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

60.3%

Erwerbsbeteiligung

40.4%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

29%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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