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Luxembourg
Luxemburg, offiziell das Großherzogtum Luxemburg, ist ein Land in Westeuropa. Bekannt für seine atemberaubenden Landschaften, seine vielfältige Kultur und seine innovative Technologie, ist Luxemburg ein beliebtes Ziel für Tourismus und kulturelle Entdeckungen. Von den belebten Straßen von Luxemburg-Stadt bis zu den ruhigen Landschaften der Ardennen bietet Luxemburg eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.
Die luxemburgische Wirtschaft ist vielfältig, mit Schlüsselsektoren wie Finanzdienstleistungen, Produktion und Tourismus. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und weltweit führend in der Innovation. Die qualifizierten Arbeitskräfte und die gute Infrastruktur machen Luxemburg zu einem attraktiven Ziel für internationale Unternehmen.
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.
Alle Arbeitsverträge, ob unbefristet oder befristet, müssen schriftlich abgeschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge müssen Informationen wie die Art der Arbeit, das Gehalt und die Sozialleistungen, die Dauer des bezahlten Urlaubs, die Arbeitszeit und die Dauer der Kündigungsfrist usw. enthalten.
Nach dem luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch muss der Arbeitsvertrag, unabhängig davon, ob er unbefristet oder befristet ist, schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Angaben enthalten. In Ermangelung eines schriftlichen Dokuments kann der Arbeitnehmer jedoch nach dem luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch das Bestehen und die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit allen Mitteln nachweisen.
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch erkennt die Verwendung stillschweigender Verträge nicht ausdrücklich an. Es räumt jedoch ein, dass der Arbeitnehmer in Ermangelung eines schriftlichen Dokuments das Bestehen und die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit allen Mitteln nachweisen kann.
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wobei ein zusätzlicher Feiertag gewährt wird, so dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden in vier Wochen nicht überschreitet. Die Regelarbeitszeit von Nachtarbeitern darf im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum, berechnet auf sieben Tage, nicht überschreiten.
Die Arbeitnehmer müssen bei einem Unternehmen beschäftigt sein, das die Möglichkeit der Fernarbeit bietet, um diese Option zu beantragen. Jeder Arbeitnehmer eines luxemburgischen Unternehmens des Privatrechts, der mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag eingestellt wurde, kann an der Telearbeit teilnehmen. Wenn Fernarbeit durchgängig stattfindet, müssen die Regeln von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, den Arbeitnehmer während der arbeitsfreien Zeit zu kontaktieren und damit gegen sein Recht auf Abtrennung der Verbindung zu verstoßen.
1. Januar - Neujahrsfest
21. April - Ostermontag
1. Mai - Maifeiertag
9. Mai - Europatag
29. Mai - Himmelfahrtstag
9. Juni - Pfingstmontag
23. Juni - Nationalfeiertag
15. August - Mariä Himmelfahrt
1. November - Allerheiligen
25. Dezember - Weihnachten
26. Dezember - Heiliger Stephanus
In Luxemburg können Arbeitgeber in Arbeitsverträgen eine Probezeit vorsehen, die jedoch vor Antritt des Arbeitsverhältnisses eindeutig schriftlich dokumentiert sein muss. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet, und es kann kein gegenteiliger Beweis vorgelegt werden. Die Probezeit dauert in der Regel zwischen 2 Wochen und 6 Monaten, wobei je nach Qualifikation oder Gehalt des Arbeitnehmers besondere Regeln gelten. Für Arbeitnehmer mit geringerer Qualifikation ist die Probezeit auf 3 Monate begrenzt, während Arbeitnehmer mit einem hohen Gehalt eine Probezeit von bis zu 12 Monaten haben können.
Bei unbefristeten Verträgen richtet sich die Probezeit nach der Mindestlaufzeit des Vertrags. Die Probezeit wird auch auf die zulässige Höchstdauer eines befristeten Vertrags angerechnet. Während der Probezeit kann jede Partei den Vertrag nach bestimmten Regeln kündigen. Wird der Vertrag bis zum Ende der Probezeit nicht gekündigt, wird er automatisch unbefristet. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine Probezeit möglich, die bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu einem Monat auf 3 Tage, bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat auf 5 Tage und bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten auf 8 Tage begrenzt ist.
In Luxemburg hängt die erforderliche Kündigungsfrist für die Beendigung eines Arbeitsvertrags von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab und ist wie folgt:
Die Kündigungsfrist kann aufgehoben werden, wenn die verantwortliche Partei der anderen Partei eine Entschädigung anstelle der Kündigung zahlt.
Bei grobem Fehlverhalten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos entlassen.
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass Arbeitnehmern, die aus einem anderen Grund als einer schweren Verfehlung entlassen werden, eine Kündigungsfrist eingeräumt werden muss. Wenn sie 5 oder mehr Jahre im Unternehmen gearbeitet haben, haben sie außerdem Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit wie folgt:
Der Arbeitgeber und der entlassene Arbeitnehmer können sich auch auf eine freiwillige Abfindung einigen.
Darüber hinaus können Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten:
Der Arbeitgeber muss in seinem Kündigungsschreiben angeben, welche Option er gewählt hat.
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass die Gehälter der Arbeitnehmer nicht unter dem sozialen Mindestlohn liegen dürfen.
Der derzeitige soziale Mindestlohn beträgt 2.570,93 EUR (Euro) pro Monat für Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Der geltende Mindestlohn wird für Facharbeiter um 20 % erhöht und für Arbeitnehmer unter 18 Jahren um 20 % bis 25 % gesenkt.
Das Arbeitsgesetzbuch verpflichtet die Arbeitgeber, die Löhne am Ende eines jeden Monats und innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsbeendigung zu zahlen. Die Verjährungsfrist für nicht gezahlte Löhne und jede andere Art von Vergütung beträgt 3 Jahre.
Arbeitnehmer in Luxemburg haben die Möglichkeit, Überstunden durch Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung abzugelten. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern, die Überstunden leisten, für jede geleistete Überstunde 1,5 Stunden Freizeit gewähren. Diese Stunden können in Form von bezahltem Freizeitausgleich genutzt oder auf einem Zeitsparkonto angespart werden. Jede Überstunde wird mit 140 % des Stundenlohns des Arbeitnehmers vergütet. Die an wöchentlichen Ruhetagen geleistete Arbeit wird mit 170 % des Stundenlohns vergütet.
Die Vergütung von Arbeitnehmern, die an einem Feiertag arbeiten, beträgt 200 % ihres regulären Stundenlohns. Der Jahresurlaub wird mit 100 % des Lohns vergütet.
Luxemburg ist Teil des Schengen-Raums und bietet die folgenden Visa an:
Drittstaatsangehörige, die länger als 3 Monate in Luxemburg eine unselbständige Tätigkeit ausüben wollen, müssen eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten beantragen. Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern benötigen keine Erlaubnis, um in Luxemburg zu arbeiten.
Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise nach Luxemburg bei der Direktion für Einwanderung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eingereicht werden.
Die erste Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer gilt für maximal 1 Jahr für eine bestimmte Tätigkeit in einem Sektor bei allen Arbeitgebern. Ab der ersten Verlängerung ist die Aufenthaltserlaubnis für eine Höchstdauer von 3 Jahren verlängerbar und ermöglicht den Zugang zu jedem Sektor und jedem Beruf.
Bevölkerung 0.7m
Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBG • EUROSTAT
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Internetzugang
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Zugang zu Mobiltelefonen
Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division
Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division
Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/
Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex
Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)
Alle Arbeitnehmer haben unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 26 Tagen pro Jahr. Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs, so werden die durch ein ärztliches Attest anerkannten Krankheitstage nicht als Teil des bezahlten Jahresurlaubs betrachtet.
Der Anspruch auf Jahresurlaub wird nach 3 Monaten Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworben.
Der Urlaub kann auf einmal genommen oder auf Antrag des Arbeitnehmers aufgeteilt werden, wobei einer der beiden Teile mindestens 2 Wochen lang sein muss. Der Urlaub muss innerhalb des Kalenderjahres genommen oder bis zum 31. März des folgenden Jahres verschoben werden.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub bei Krankheit, sofern sie nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen. Im Falle eines dringenden Krankenhausaufenthalts hat der Arbeitnehmer ab dem Tag der Krankenhauseinweisung 8 Tage Zeit, um dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmer erhalten für bis zu 77 Tage innerhalb von 18 Monaten 100 % ihres Gehalts. Übersteigt der Krankheitsurlaub diesen Zeitraum, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf eine andere Vergütung haben. Während dieses Zeitraums kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Kostenerstattung durch die Regierung stellen, die nach den ersten drei Krankheitstagen bis zu 50 % der Kosten erstattet.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Tag pro Jahr für dringende persönliche Angelegenheiten und fünf Tage, um ein Familienmitglied oder eine Person, die im selben Haushalt wie der Arbeitnehmer lebt und aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund erhebliche Unterstützung benötigt, persönlich zu pflegen oder zu betreuen.
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch gewährt schwangeren Arbeitnehmerinnen einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 20 Wochen: 8 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung.
Es ist verboten, eine schwangere Frau zur Nachtarbeit einzusetzen. Schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter dürfen nicht zu Überstunden verpflichtet werden.
Während der Abwesenheit der Arbeitnehmerin aufgrund des Mutterschaftsurlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin oder, falls dies nicht möglich ist, einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu besetzen, der ihrer Qualifikation entspricht und mindestens gleichwertig bezahlt wird. Eine Arbeitnehmerin kann während ihres Mutterschaftsurlaubs nicht gekündigt werden.
Nach dem luxemburgischen Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer im Falle der Geburt eines Kindes oder der Adoption eines Kindes unter 16 Jahren Anspruch auf 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub. Der Arbeitgeber muss 2 Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Urlaubs benachrichtigt werden.
Der Staat übernimmt die Kosten für den Vaterschaftsurlaub ab der 17. Urlaubsstunde auf besonderen Antrag des Arbeitgebers beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Sozial- und Solidarwirtschaft.
Das gesetzliche Rentenalter in Luxemburg beträgt 65 Jahre. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie mindestens 120 Monate lang obligatorische, freiwillige oder rückwirkende Kaufversicherungsprämien gezahlt haben.
Die Altersrente besteht aus zwei Komponenten: pauschale Erhöhungen und proportionale Erhöhungen. Die pauschalen Erhöhungen werden entsprechend der Dauer der Versicherung gewährt. Die proportionalen Zuschläge werden entsprechend dem während der Versicherungslaufbahn erzielten beitragspflichtigen Einkommen gewährt. Die Mindestaltersrente beträgt 90 % des Referenzbetrags, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 40 Jahren erfüllt hat (Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, freiwillige Versicherungs- oder Nachkaufszeiten, zusätzliche Zeiten). Hat der Versicherte die 40 Jahre nicht erfüllt, aber mindestens 20 Versicherungsjahre, wird die Mindestrente für jedes fehlende Jahr um ein Vierzigstel gekürzt.
Sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber leisten Beiträge zur Sozialversicherung.
Hinterbliebene eines Versicherten, der mindestens 12 Beiträge gezahlt hat, oder Personen, die eine Invaliditäts-/Altersrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen. Zu den Hinterbliebenen zählen Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente setzt sich zusammen aus 75 % der proportionalen Erhöhungen sowie der gesamten pauschalen Zuschläge und besonderen pauschalen Erhöhungen, auf die der Rentner oder der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Die Rente für ein Kind beträgt 25 % der proportionalen Zuschläge und der besonderen proportionalen Zuschläge sowie 33,33 % der pauschalen Zuschläge und der besonderen pauschalen Zuschläge, auf die der Rentenempfänger oder der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Wenn der verstorbene Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte, erhalten die Hinterbliebenen alle von ihm oder in seinem Namen geleisteten Beiträge als Pauschalbetrag.
Die luxemburgische Sozialversicherung erbringt Invaliditätsleistungen an Versicherte unter 65 Jahren, die ihre Arbeitsfähigkeit so verloren haben, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Die Invaliditätsrente für vorübergehende Invalidität wird für höchstens 6 Monate gezahlt. Die Invaliditätsrente für dauerhafte Invalidität setzt sich aus pauschalen Erhöhungen, besonderen pauschalen Erhöhungen, proportionalen Erhöhungen und besonderen proportionalen Erhöhungen zusammen. Die Mindestinvaliditätsrente beträgt 90 % des Referenzbetrags, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 40 Jahren erfüllt hat, d. h. 2.244,82 EUR (Euro) pro Monat.
Erwerbsunfähigkeitsrentner, die mindestens sechs Monate lang für mindestens 3,5 Stunden pro Woche regelmäßig fremde Hilfe bei den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
In Luxemburg liegt das Mindestalter für eine Beschäftigung bei 15 Jahren. Kinder unter 15 Jahren dürfen nur mit Erlaubnis ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten für künstlerische Tätigkeiten oder andere leichte Arbeiten beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ist nur unter der Bedingung erlaubt, dass sie nicht zu ihrer wirtschaftlichen Ausbeutung führt. Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie in einer ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden werden.
Die Arbeitszeit der jungen Arbeitnehmer darf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überstunden und Nachtarbeit sind verboten. Arbeitnehmern unter 18 Jahren wird nach 4 Stunden Arbeit eine bezahlte oder unbezahlte Ruhezeit von mindestens 30 Minuten gewährt.
Der Mindestlohn für Arbeitnehmer zwischen 17 und 18 Jahren darf nicht weniger als 80 % des Lohns erwachsener Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit betragen, und für Arbeitnehmer zwischen 15 und 17 Jahren muss der Lohn mindestens 75 % des Lohns erwachsener Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit betragen.
Arbeitslosigkeit 5.9%
Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBG • ILO
61.3%
Erwerbsbeteiligung
46.4%
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung
83%
Zugang zur Gesundheitsversorgung
Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.
Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage
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