BEVÖLKERUNG
24.5m
WÄHRUNG
₣ (XOF)
HAUPTSTADT
Bamako
Mali, offiziell die Republik Mali, ist ein Land in Westafrika. Mali ist bekannt für seine vielfältige Kultur, seine atemberaubenden Landschaften und seine reiche Geschichte und ist ein beliebtes Reiseziel für Touristen und kulturelle Entdeckungen. Von den belebten Straßen von Bamako bis zu den ruhigen Landschaften von Timbuktu bietet Mali eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.
Die Wirtschaft Malis basiert weitgehend auf Landwirtschaft, Bergbau und Dienstleistungen. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Gold, Baumwolle und Viehzucht. Malis wachsende Wirtschaft und die sich verbessernde Infrastruktur machen das Land zu einem attraktiven Ziel für ausländische Investitionen.
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.
In Mali muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung wird davon ausgegangen, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Befristete Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform. Auch die Bestimmungen über die Probezeit müssen schriftlich festgehalten werden.
Befristete Verträge müssen in dreifacher Ausfertigung erstellt werden, wenn ihre Laufzeit mehr als drei Monate beträgt. Die Exemplare sind wie folgt zu verteilen: eines für den Arbeitgeber, eines für den Arbeitnehmer und eines für den Arbeitsinspektor. Verträge für ausländische Arbeitnehmer müssen schriftlich (in französischer Sprache) abgefasst sein und Angaben zur Identität des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, zur Adresse, zur Art der Tätigkeit, zur Vergütung, zum bezahlten Urlaub und zu anderen Leistungen enthalten.
Bei unbefristeten Verträgen muss der Arbeitgeber ein schriftliches Anstellungsschreiben vorlegen, in dem die spezifischen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten, wöchentliche Ruhezeiten, Vergütung und gegebenenfalls Sachleistungen aufgeführt sind.
Das malische Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass Verträge schriftlich oder mündlich geschlossen werden können. Befristete Verträge und Zeitverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Darüber hinaus müssen Arbeitsverträge für ausländische Arbeitnehmer schriftlich abgeschlossen werden. Liegt der Vertrag nicht schriftlich vor, kann sein Bestehen auf jede Weise nachgewiesen werden.
Das malische Arbeitsgesetzbuch erkennt Verträge in jeder Form an, und das malische Obligationenrecht beschreibt die Umstände, unter denen ein Arbeitsvertrag stillschweigend geschlossen werden kann.
Das Bestehen eines Vertrags kann mit allen Mitteln bewiesen werden.
In Mali beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist nicht genau festgelegt. In landwirtschaftlichen Betrieben ist die Arbeitszeit jedoch auf 2.352 Stunden pro Jahr festgelegt. In landwirtschaftlichen Betrieben darf die gesetzliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
In bestimmten Situationen kann die Arbeitszeit über die normalen Grenzen hinaus verlängert werden, da die Arbeit nur zeitweise verrichtet wird. In solchen Fällen darf die Arbeitszeit 260 Stunden pro Monat nicht überschreiten.
Neujahrstag (1. Januar), Tag der Streitkräfte (20. Januar), Tag der Märtyrer/Demokratie (26. März), Ostermontag (Datum kann variieren), Tag der Arbeit (1. Mai), Afrikatag (25. Mai), Korité/Ende des Ramadan (Datum kann variieren), Tabaski/Opferfest (Datum kann variieren), Unabhängigkeitstag (22. September), Geburtstag des Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm) (1. Dezember), Taufe des Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm) (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember).
In Mali muss nach dem Arbeitsgesetzbuch eine Probezeit ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. In den Verträgen müssen die Beschäftigung und die Berufsgruppe des Arbeitnehmers sowie die Dauer der Probezeit angegeben werden.
Die Dauer der Probezeit entspricht in der Regel der Kündigungsfrist, die für die Beendigung des Arbeitsvertrags erforderlich ist, ist jedoch auf maximal sechs Monate begrenzt, einschließlich der Verlängerung. Für jeden inländischen Arbeitnehmer kann eine befristete Probezeit von einem Monat gelten, die einmal verlängert werden kann.
Ein Arbeitsvertrag kann während der Probezeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden.
In Ermangelung von Tarifverträgen oder Verordnungen gelten folgende Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfrist darf bei Arbeitnehmern, die weniger als 6 Monate gearbeitet haben, nicht weniger als 15 Tage und bei Arbeitnehmern, die mehr als 6 Monate gearbeitet haben, nicht weniger als 1 Monat betragen.
Der Vertrag kann im Falle grober Fahrlässigkeit fristlos gekündigt werden und unterliegt dem Ermessen eines zuständigen Gerichts. Die Kündigungsfrist kann durch Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Entgelts und der Leistungen jeglicher Art, die der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erhalten hätte, aufgehoben werden. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.
In Mali hat ein Arbeitnehmer, der eine ununterbrochene Dienstzeit von einem Jahr im Unternehmen zurückgelegt hat, im Falle einer Entlassung oder eines Vertragsbruchs im Falle höherer Gewalt Anspruch auf eine von der Kündigungsfrist unabhängige Abfindung. Diese Abfindung wird als Prozentsatz des Monatsdurchschnitts der in den letzten 12 Monaten bezogenen Bezüge wie folgt gezahlt:
Tarifverträge können höhere Abfertigungssätze vorsehen. Abfindungen werden nicht gezahlt, wenn die Entlassung auf grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruht. Eine Abfindung wird auch gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer nach 10 Dienstjahren ausscheidet.
Der branchenübergreifende garantierte Mindestlohn (SMIG) wurde zuletzt 2015 für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Sektoren wie folgt festgelegt (gültig ab 1. Januar 2016):
Das malische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass der Lohn in regelmäßigen Abständen gezahlt werden muss, und zwar höchstens 15 Tage für Arbeitnehmer, die täglich oder wöchentlich beschäftigt werden, bzw. einen Monat für Arbeitnehmer, die vierzehntägig oder monatlich eingestellt werden. Die monatlichen Zahlungen müssen spätestens 8 Tage nach dem Ende des Monats erfolgen, in dem der Anspruch auf das Gehalt entstanden ist.
Für jede Arbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, hat der Arbeitnehmer in Ermangelung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf die folgenden Mindestzuschläge, die sich nach dem Zeitpunkt und der Dauer der Überstunden richten:
Arbeitstage:
Überstunden, die an arbeitsfreien Tagen geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 150 % des regulären Stundenlohns vergütet, wenn sie am Tag geleistet werden, und 200 %, wenn sie in der Nacht geleistet werden.
Ausländische Staatsangehörige, die nach Mali kommen, um sich niederzulassen, eine dauerhafte Erwerbstätigkeit auszuüben oder einen Beruf auszuüben, gelten als Einwanderer und benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie können mit einem Geschäftsvisum einreisen. Außerdem müssen sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Einreise nach Mali eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum. Sie ist verlängerbar.
Diese ausländischen Staatsangehörigen müssen einen von der Nationalen Arbeitsdirektion beglaubigten Arbeitsvertrag vorlegen.
Bevölkerung 24.5m
Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBG • EUROSTAT
46.9%
Städtische Bevölkerung
35.1%
Internetzugang
54.8%
Zugang zu Bankdienstleistungen
100%
Zugang zu Mobiltelefonen
Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division
Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division
Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/
Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex
Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)
Nach dem malischen Arbeitsgesetzbuch hat ein Arbeitnehmer nach 12 Monaten Dienstzeit Anspruch auf Jahresurlaub. Die Dauer des Jahresurlaubs wird mit 2,5 Tagen pro Monat der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Bezugszeitraums festgelegt, der 30 Kalendertage pro Jahr beträgt, einschließlich arbeitsfreier Tage. Die Dauer des Jahresurlaubs nimmt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu. Das während des Jahresurlaubs zu zahlende Entgelt entspricht einem Zwölftel des während des Zwölfmonatszeitraums bezogenen Gesamtentgelts.
Junge Arbeitnehmer und Auszubildende unter 18 Jahren haben Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Tagen, und Arbeitnehmer zwischen 18 und 21 Jahren haben Anspruch auf mindestens 21 Tage, auch wenn die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit weniger als 12 Monate beträgt.
Der Jahresurlaub kann um höchstens 2 Jahre verschoben werden, sofern der Arbeitnehmer im ersten Jahr mindestens 8 Tage Urlaub erhält.
In Mali hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Krankheitsurlaub, wenn er ein vom Arbeitgeber genehmigtes ärztliches Attest vorlegt, in dem ein Arzt die Notwendigkeit des Urlaubs betont. Die Bezahlung des Krankheitsurlaubs kann wie folgt variieren:
In Mali haben Arbeitnehmerinnen nach 9 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, wenn sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Antrag stellen. Der Urlaub umfasst 6 Wochen pränatalen und 8 Wochen postnatalen Urlaub. Von den 14 Wochen sind 7 Wochen (3 Wochen vor der Geburt und 4 Wochen nach der Geburt) obligatorisch. Erfolgt die Geburt vor dem erwarteten Termin, wird der Urlaub verlängert, bis die 14 Wochen aufgebraucht sind. Bei medizinischen Komplikationen kann der Mutterschaftsurlaub um bis zu drei Wochen verlängert werden, wenn dies durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf das volle Gehalt plus Sachleistungen. Während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs zahlt das nationale Sozialversicherungssystem (INPS) das Gehalt weiter. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit weder Gehalt noch Zulagen. Es ist verboten, schwangere Arbeitnehmerinnen mit gesundheitsschädlichen Tätigkeiten oder mit Nachtarbeit zu beschäftigen.
In Mali haben Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf 3 Tage voll bezahlten Vaterschaftsurlaub. Dieser Urlaub kann zusammenhängend oder getrennt genommen werden, muss aber innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden. Bei einer Totgeburt wird die Leistung nicht gewährt. Die Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber spätestens 24 Stunden vor Beginn des Urlaubs darüber informieren, dass sie Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen wollen.
In Mali hat ein Arbeitnehmer im Alter von 58 Jahren mit mindestens 13 Beitragsjahren Anspruch auf eine Rente. Dieses Alter wird auf 53 Jahre herabgesetzt, wenn ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen für untauglich erklärt wird. Für jedes geborene Kind wird das Renteneintrittsalter einer Frau um 1 Jahr gesenkt. Selbständige haben mit 60 Jahren Anspruch auf Rente, wenn sie mindestens 15 Jahre lang freiwillige Beiträge gezahlt haben.
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen des Arbeitnehmers in den letzten 8 Jahren vor dem Renteneintritt und der Anzahl der Beitragsjahre. Es gibt Bestimmungen für eine vorzeitige Rente im Alter von 53 Jahren mit mindestens 13 Beitragsjahren und im Alter von 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren, wenn sie freiwillig versichert sind. Der Betrag der Vorruhestandsrente wird für jedes Jahr, in dem die Rente vor dem 58. Lebensjahr bzw. vor dem 60. Lebensjahr bei freiwilliger Versicherung bezogen wird, um 5 % gekürzt. Die Mindestrente beträgt 44.397 XOF (westafrikanische CFA-Francs).
Für Personen, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Versicherungsjahre nachweisen können, und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Versicherungsjahre nachweisen können, wenn sie freiwillig versichert sind, wird eine Altersbeihilfe gezahlt. Das Altersgeld beträgt 52 % des monatlich zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohns.
In Mali haben die Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf eine Rente, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes eine Alters-, Invaliditäts- oder Vorruhestandsrente bezog oder Anspruch auf eine solche Rente hatte. Anspruchsberechtigt sind die Witwe(n), die mindestens zwei Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war(en), sowie unterhaltsberechtigte Waisen, die jünger als 14 Jahre sind (18 Jahre für Auszubildende und 21 Jahre für Studenten und Behinderte). Die Rente beträgt 50 % für den Ehegatten und 10 % für jedes Kind. Diese Leistungen werden aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt.
Stirbt ein versicherter Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf 30 % der Rente des verstorbenen Arbeitnehmers, das erste Kind hat Anspruch auf 15 % der Rente, 2 Kinder erhalten 30 % und 3 Kinder 40 % der Rente. Unterhaltsberechtigte Eltern haben Anspruch auf jeweils 10 % der Rente. Diese Leistungen werden von den Arbeitgebern gezahlt.
Ein versicherter Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn er zu mehr als 66,7 % invalide ist und mindestens 8 Jahre lang Beiträge gezahlt hat. Die Höhe der Invaliditätsrente berechnet sich aus 26 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Versicherten in den letzten 8 Jahren plus 2 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jeden 12-monatigen Versicherungszeitraum, der 120 Monate überschreitet, bis zu 80 % des Durchschnittsverdienstes. Diese Leistungen werden aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.
Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten arbeitsunfähig werden, haben Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Bei vorübergehender Invalidität werden monatlich 100 % des letzten Verdienstes des versicherten Arbeitnehmers gezahlt, und zwar ab dem Tag nach Beginn der Invalidität bis zur vollständigen Genesung oder bis zur Feststellung einer dauerhaften Invalidität. Bei dauerhafter Vollinvalidität werden 100 % des letzten Jahresverdienstes des Versicherten als Rente gezahlt. Bei teilweiser Dauerinvalidität ist die Rente proportional zum Grad der Invalidität. Diese Leistungen werden von den Arbeitgebern gezahlt.
Das Mindestalter für die Beschäftigung beträgt in Mali 15 Jahre. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden, auch nicht als Lehrlinge, es sei denn, es liegt eine schriftliche Ausnahmeregelung vor, die vom für Arbeit zuständigen Minister per Dekret erteilt wurde. Kinder müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung medizinisch untersucht werden.
Das Arbeitsgesetzbuch verbietet es, Kinder mit Arbeiten zu beschäftigen, die ihre Kräfte übersteigen, oder mit Arbeiten, die von Natur aus gefährlich sind oder ihrer Moral schaden können. Kinder müssen eine tägliche Pause von mindestens 12 Stunden haben. Kinder dürfen unter keinen Umständen mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten. Mädchen unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten. Kinder unter 18 Jahren dürfen nicht zwischen 21.00 Uhr abends und 5.00 Uhr morgens in der Industrie beschäftigt werden.
Junge Arbeitnehmer und Auszubildende unter 18 Jahren haben Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Tagen (einschließlich arbeitsfreier Tage), auch wenn sie weniger als 12 Monate beschäftigt sind.
Arbeitslosigkeit 3.1%
Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBG • ILO
69.2%
Erwerbsbeteiligung
41.6%
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung
41%
Zugang zur Gesundheitsversorgung
Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.
Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage
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