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BEVÖLKERUNG

38.1m

WÄHRUNG

د.م. (MAD)

HAUPTSTADT

Rabat

Überblick

Marokko, offiziell das Königreich Marokko, ist ein Land in Nordafrika. Bekannt für seine vielfältige Kultur, seine atemberaubenden Landschaften und seine reiche Geschichte, ist Marokko ein beliebtes Reiseziel für Touristen und Kulturinteressierte. Von den belebten Straßen Marrakeschs bis zu den ruhigen Landschaften der Sahara-Wüste bietet Marokko eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.

Die marokkanische Wirtschaft ist vielfältig, mit Schlüsselsektoren wie Tourismus, Industrie und Dienstleistungen. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und ein beliebtes Reiseziel, das mit seinen schönen Städten, historischen Stätten und seiner weltberühmten Küche Besucher aus der ganzen Welt anzieht.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Verträge

Nach dem marokkanischen Arbeitsgesetzbuch bedürfen unbefristete Arbeitsverträge nicht der Schriftform. Befristete Verträge müssen schriftlich abgefasst werden, wobei das Enddatum oder die Bedingung für den Abschluss des Projekts klar anzugeben sind. Wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen, so muss er in zwei Exemplaren abgefasst, vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber unterzeichnet und von der zuständigen Behörde bestätigt werden.

In einem schriftlichen Vertrag müssen die Kündigungsfrist und die Probezeit angegeben sein. Die Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Einstellung eine schriftliche Erklärung auszuhändigen, die Informationen über die Arbeitszeit, die wöchentlichen Ruhezeiten, den Lohn usw. enthält.

Das marokkanische Arbeitsgesetzbuch enthält zwar keine Bestimmungen über Wettbewerbsverbote, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, aber das Kassationsgericht hat festgestellt, dass Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträge aufgenommen werden können, wenn sie durch das Erfordernis, die Interessen des Arbeitgebers zu schützen, gerechtfertigt und zeitlich, geografisch und vom Tätigkeitsbereich her begrenzt sind. Bei einem Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot haftet der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber für den Schaden, der ihm durch den unlauteren Wettbewerb entstanden ist. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots entschädigen.

Mündliche Vereinbarungen

Arbeitsverträge bedürfen nicht der Schriftform, um als gültig zu gelten. Unbefristete Arbeitsverträge können mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Das Bestehen eines Arbeitsvertrags kann auf jede Weise nachgewiesen werden. In Ermangelung eines schriftlichen Vertrags müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei der Einstellung eine schriftliche Erklärung aushändigen, die Angaben zur Beschäftigung (Arbeitszeit, wöchentliche Ruhezeiten, Lohnzahlung) enthält.

Stillschweigend vereinbarte Verträge

Arbeitsverträge bedürfen nicht der Schriftform, um als gültig zu gelten. Unbefristete Arbeitsverträge können mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Das Bestehen eines Arbeitsvertrags kann auf jede Weise nachgewiesen werden. In Ermangelung eines schriftlichen Vertrags müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei der Einstellung eine schriftliche Erklärung aushändigen, die Angaben zur Beschäftigung (Arbeitszeit, wöchentliche Ruhezeiten, Lohnzahlung) enthält.

Arbeitszeiten

Das marokkanische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten darf. Wenn Arbeitnehmer in Zeiten ungewöhnlicher Aktivitäten oder mit Unterbrechungen benötigt werden, kann der Arbeitstag vorübergehend auf 12 Stunden verlängert werden. Eine Arbeitswoche umfasst 44 Stunden (in der Regel 2 288 Stunden pro Jahr) für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten. Für landwirtschaftliche Tätigkeiten beträgt die reguläre Jahresarbeitszeit 2.496 Stunden.

Wird die Arbeit aufgrund eines Unfalls oder höherer Gewalt ganz oder teilweise unterbrochen, kann die tägliche Arbeitszeit verlängert werden, um die ausgefallenen Arbeitsstunden nachzuholen. Zuvor müssen jedoch die Arbeitnehmer und (gegebenenfalls) die Gewerkschaftsvertreter angehört werden. Es ist verboten, mehr als 30 Tage im Jahr zu arbeiten, um die ausgefallenen Stunden nachzuholen. Die Verlängerung darf nicht länger als 1 Stunde pro Tag dauern.

Feiertage

Neujahr'Neujahr (1. Januar), Jahrestag des Unabhängigkeitsmanifests (11. Januar), Tag der Arbeit (1. Mai), Thronfest (30. Juli), Jahrestag der Wiederherstellung von Oued Ed-Dahab (14. August), Jahrestag der Revolution von König und Volk (20. August), Tag der Jugend (21. August), Jahrestag des Grünen Marsches (6. November), Unabhängigkeitstag (18. November), Eid Al-Fitr (Datum kann variieren), Eid Al-Adha (Datum kann variieren), Hijra Neujahr (Datum kann variieren), Eid Al-Mawlid Annabawi (Datum kann variieren).

Probezeit

Die Dauer der Probezeit variiert je nach Vertragsart und hängt von der Kategorie der Arbeitnehmer ab.

Bei unbefristeten Verträgen:

  • leitende Angestellte - 3 Monate
  • Festangestellte - 1,5 Monate
  • Sonstige Arbeitnehmer - 15 Tage

Bei befristeten Verträgen:

  • 1 Tag pro Arbeitswoche bis zu 2 Wochen bei Verträgen von weniger als 6 Monaten
  • 1 Monat bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten.

Während der Probezeit kann jede Partei den Arbeitsvertrag aus freien Stücken ohne Kündigungsfrist oder Entschädigung kündigen. Hat ein Arbeitnehmer jedoch eine Woche lang gearbeitet und hat er keinen schwerwiegenden Fehler begangen, so muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit einer Frist von 2 Tagen bei Tagelöhnern und 8 Tagen bei Monatslohnempfängern kündigen.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Nach der ersten Woche der Beschäftigung ist eine Kündigungsfrist erforderlich, um den Arbeitsvertrag zu beenden. Wird der Arbeitnehmer tageweise/wöchentlich/vierzehntägig bezahlt, beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Tage. Wird der Arbeitnehmer monatlich bezahlt, so ist eine Kündigungsfrist von 8 Tagen erforderlich. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit ohne schwerwiegendes Fehlverhalten entlassen, muss die Kündigungsfrist mindestens 8 Tage betragen.

Eine fristlose Kündigung oder eine Kündigung vor Ablauf der Frist führt zu einer Entschädigung durch die verantwortliche Partei.

Die Arbeitnehmer haben während der Kündigungsfrist Anspruch auf eine tägliche Pause von bis zu 2 Stunden pro Tag, die 8 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf, um sich eine andere Stelle zu suchen.

Abgangsentschädigungen

Ein fest angestellter Arbeitnehmer, der mindestens 6 Monate lang gearbeitet hat, hat bei seiner Entlassung Anspruch auf eine Abfindung in folgender Höhe:

  • 96 Gehaltsstunden für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit
  • 144 Gehaltsstunden für die Dienstzeit zwischen dem sechsten und zehnten Jahr
  • 192 Gehaltsstunden vom 11. bis 15. Dienstjahr
  • 240 Gehaltsstunden für die Dienstzeit von mehr als 15 Jahren.

Die Abfindung für einen Gewerkschaftsvertreter, der während seiner Amtszeit entlassen wird, erhöht sich um 100 %. Arbeitnehmer, die aus disziplinarischen Gründen entlassen werden, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Entschädigung

Mindestlöhne

Das marokkanische Arbeitsgesetzbuch legt den Mindestlohn für verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern fest. Derzeit gelten die folgenden Mindestlöhne:

  • 4.500 MAD (marokkanische Dirham) pro Monat für Beschäftigte des öffentlichen Sektors
  • 3.046,77 MAD pro Monat für Beschäftigte in der Privatwirtschaft (Erhöhung um 5 % ab Januar 2026)
  • 2.255,27 MAD pro Monat für Landarbeiter (Erhöhung um 5 % ab April 2026)

Die Löhne für Hausangestellte dürfen nicht weniger als 60 % des Mindestlohns für Angestellte in der Privatwirtschaft betragen.

Überstunden, Urlaubs- und Feiertagsvergütung

Arbeitszeiten, die 10 Stunden pro Tag überschreiten, werden auf Überstunden angerechnet. Die Höchstzahl der Arbeitsstunden pro Tag beträgt 12 Stunden. Die Beschäftigten erhalten für Überstunden einen Gehaltszuschlag nach dem folgenden Schema:

  • Überstunden, die von 6:00 bis 21:00 Uhr (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten) bzw. von 5:00 bis 20:00 Uhr (landwirtschaftliche Tätigkeiten) geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 25 % vergütet.
  • Überstunden, die von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten) oder von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr (landwirtschaftliche Tätigkeiten) geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.
  • Überstunden, die an einem wöchentlichen Ruhetag geleistet werden, werden mit einem Aufschlag von 50 bis 100 % vergütet, auch wenn die Ruhezeiten kompensiert werden.

Alle Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag in Marokko arbeiten, haben Anspruch auf 200 % ihres Gehalts an diesem Tag. Sie können sich auch dafür entscheiden, stattdessen einen Ausgleichstag zu nehmen. Während des Jahresurlaubs erhalten die Arbeitnehmer ihren üblichen Lohn.

Einwanderung und Visa

Visum

Marokko bietet Besuchern die folgenden Arten von Visa an:

  • Visum mit kurzer Gültigkeitsdauer - Mit diesem Visum kann ein ausländischer Staatsangehöriger zu anderen Zwecken als der Einwanderung nach Marokko einreisen. Es erlaubt einen kurzen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere kurze Aufenthalte (im Falle von Mehrfacheinreisen). Es ist 90 Tage lang gültig.
  • Visum mit langer Gültigkeit - Dieses Visum ermöglicht einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Marokko.
  • Transitvisum - Mit diesem Visum kann ein ausländischer Staatsangehöriger, der in ein anderes Land reist, das marokkanische Hoheitsgebiet durchqueren. Es kann für 1 oder 2 Transits ausgestellt werden, wobei die Dauer jedes Transits 72 Stunden nicht überschreitet.

Arbeitsgenehmigungen

Jeder Arbeitgeber, der einen ausländischen Arbeitnehmer in Marokko beschäftigen möchte, muss ein Arbeitsvisum beim Migrant Employment Service der Direktion für Beschäftigung des marokkanischen Arbeitsministeriums beantragen. Ein Arbeitsvisum wird für ein Jahr ausgestellt, kann aber um ein oder zwei weitere Jahre verlängert werden. Zusätzlich zu diesem Visum benötigen die Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung des Ministeriums für den öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Verwaltung.

Bevölkerung 38.1m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

65.6%

Städtische Bevölkerung

91%

Internetzugang

44.4%

Zugang zu Bankdienstleistungen

100%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

In Marokko garantiert das Arbeitsgesetzbuch den Arbeitnehmern nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einen Urlaub von 1,5 Tagen für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit, es sei denn, im Vertrag sind günstigere Bedingungen vorgesehen. Nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Zahl der bezahlten Urlaubstage um 1,5 Tage für jede volle Beschäftigungsdauer von fünf ununterbrochenen oder nicht ununterbrochenen Jahren, bis zu einer Gesamtzahl von 30 Tagen. Minderjährige Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben Anspruch auf 2 Tage Jahresurlaub pro Monat. Der Jahresurlaub kann nach Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Teilen genommen oder auf zwei Jahre übertragen werden.

Der Jahresurlaub wird mindestens 30 Tage vor Urlaubsantritt in Höhe der üblichen Vergütung ausgezahlt.

Wird der Arbeitsvertrag gekündigt, bevor der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nehmen konnte, hat er Anspruch auf eine Abgeltung des Resturlaubs, unabhängig von den Gründen, die zur Beendigung des Arbeitsvertrags geführt haben.

Krankheitsurlaub

In Marokko ist der Krankenurlaub unbezahlt. Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine Anhäufung von Krankheitszeiten vor. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als 180 Tage wegen Krankheit abwesend ist, kann der Arbeitgeber seine Kündigung verlangen. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub bei Abwesenheit aufgrund von Krankheit oder Unfall (mit Ausnahme von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten).

Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann, muss den Arbeitgeber innerhalb von 48 Stunden informieren und seine Abwesenheit begründen. Dauert die Abwesenheit länger als 4 Tage, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Mutterschaftsurlaub

Das marokkanische Arbeitsgesetzbuch gewährt schwangeren Arbeitnehmerinnen einen voll bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. Der Urlaub soll 7 Wochen vor dem Entbindungstermin beginnen, und die restlichen 7 Wochen werden nach der Geburt in Anspruch genommen. Der Mutterschaftsurlaub kann auf 8 Wochen vor und 14 Wochen nach der Entbindung verlängert werden, wenn dies medizinisch notwendig ist (ein ärztliches Attest muss vorgelegt werden). Die Arbeitnehmerinnen müssen ihren Arbeitgeber mindestens 15 Tage vor Beendigung des Mutterschaftsurlaubs benachrichtigen.

Die Arbeitnehmerinnen müssen in den letzten 12 Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin mindestens 6 Monate lang versichert gewesen sein, um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben. Das Taggeld entspricht 50 % des Tageslohns. Es wird für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen gezahlt, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt.

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitsvertrag während des Mutterschaftsurlaubs auszusetzen, darf aber den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs nicht kündigen.

Vaterschaftsurlaub

Ein Vater hat Anspruch auf 3 Tage Urlaub für die Geburt eines Kindes, sobald er die Vaterschaft für das Kind anerkennt. Der Vaterschaftsurlaub wird voll bezahlt und kann fortlaufend oder nicht fortlaufend in Anspruch genommen werden. Er muss innerhalb von 1 Monat nach der Geburt genommen werden. Der Urlaub wird von der nationalen Sozialversicherungskasse bezahlt.

Sozialversicherung

Rente

Das Rentenalter liegt bei 60 Jahren. Arbeitnehmer, die mindestens 5 Jahre in den Bergwerken gearbeitet haben, gehen mit 55 Jahren in Rente. Arbeitnehmer unter 60 Jahren haben Anspruch auf eine Mindestrente, wenn sie zwischen 1.320 und 3.240 Tage gearbeitet haben.

Die Höhe der Rente beträgt 50 % des durchschnittlichen Monatslohns für die ersten 3.240 Versicherungstage und erhöht sich nach 3.240 Tagen um 1 % für jeden Zeitraum von 216 Versicherungstagen. Die Höchstrente ist auf 70 % des durchschnittlichen Monatslohns begrenzt. Die monatliche Mindestrente beträgt 1.000 MAD (marokkanische Dirham).

Erfüllt der versicherte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente, kann er alle in den Fonds eingezahlten Beiträge und die aufgelaufenen Zinsen erhalten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer leisten Beiträge.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

Die Witwe oder der Witwer des Versicherten und die hinterbliebenen Kinder unter 16 Jahren haben Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Kinder unter 18 Jahren sind weiterhin anspruchsberechtigt, wenn sie eine Ausbildung machen oder studieren, und zwar bis zum Alter von 21 Jahren. Es gibt keine Altersgrenze für den Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn ein Kind behindert ist.

Ehegatten erhalten 50 % der Rente, auf die der verstorbene Arbeitnehmer Anspruch hatte. Bei mehreren Ehegatten wird die Rente zu gleichen Teilen auf die Ehegatten aufgeteilt. Jedes unterhaltsberechtigte Kind erhält 25 % der Rente, auf die der verstorbene Arbeitnehmer Anspruch hatte, höchstens jedoch 50 %. Ein Kind, das beide Elternteile verloren hat, erhält 50 % der Rente. Zusätzlich zur Rente erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 10.000 bis 12.000 MAD (marokkanische Dirhams).

Leistungen bei Invalidität

In Marokko erbringt die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) Invaliditätsleistungen für versicherte Arbeitnehmer, die infolge eines nicht berufsbedingten Unfalls oder einer Krankheit dauerhaft arbeitsunfähig sind. Der Versicherte muss 1 080 Tage Beiträge gezahlt haben, davon 108 Tage in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Invalidität.

Die Rente beträgt 50 % des durchschnittlichen Monatslohns des Versicherten für 1.080 bis 3.240 Beitragstage, zuzüglich eines Zuschlags von 1 % für jeden Zeitraum von 216 Beitragstagen, der über 3.240 Tage hinausgeht, bis zu einem Höchstbetrag von 70 % des durchschnittlichen Monatslohns. Für Personen, die auf die ständige Hilfe einer anderen Person angewiesen sind, wird außerdem eine Zulage für ständige Anwesenheit in Höhe von 10 % des durchschnittlichen Monatslohns gezahlt. Die Mittel stammen aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Bei Invalidität aufgrund von Arbeitsunfällen oder Krankheiten werden die Leistungen vom Arbeitgeber gezahlt. Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignen, sind versichert. Bei Arbeitsunfällen tragen die Arbeitgeber auch die Kosten für medizinische Behandlung, diagnostische Tests, medizinische Versorgung, Transport usw.

Mindestalter

Nach dem marokkanischen Arbeitsgesetz ist die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren nicht zulässig. Das Gesetz verbietet es Minderjährigen unter 18 Jahren, ohne die schriftliche Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten in öffentlichen Veranstaltungen oder als Komiker aufzutreten. Es ist auch verboten, Arbeiten auszuführen, die ihre Fähigkeiten übersteigen. Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nicht als Akrobaten, Clowns oder Tierschausteller in Zirkussen oder auf Jahrmärkten arbeiten. Minderjährige dürfen nachts nicht beschäftigt werden, es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung des Arbeitsinspektors vor. Sie dürfen nicht für Überstunden eingesetzt werden.

Die Arbeitgeber müssen die Geburtsurkunden oder Personalausweise aller Arbeitnehmer unter 18 Jahren aufbewahren.

Arbeitslosigkeit 8.9%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

44.1%

Erwerbsbeteiligung

22.1%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

69%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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