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BEVÖLKERUNG

251.3m

WÄHRUNG

₨ (PKR)

HAUPTSTADT

Islamabad

Überblick

Pakistan, offiziell die Islamische Republik Pakistan, ist ein Land in Südasien. Pakistan ist bekannt für seine vielfältige Kultur, seine atemberaubenden Landschaften und seine reiche Geschichte und ist ein beliebtes Ziel für Tourismus und kulturelle Entdeckungen. Von den belebten Straßen Karachis bis zu den ruhigen Landschaften des Himalaya bietet Pakistan eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.

Die pakistanische Wirtschaft ist vielfältig und umfasst Schlüsselsektoren wie die verarbeitende Industrie, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und ein beliebtes Reiseziel, das mit seinen schönen Städten, historischen Stätten und seiner weltberühmten Küche Besucher aus der ganzen Welt anlockt.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Vereinbarungen

In Pakistan müssen allen Arbeitnehmern die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Löhne, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung schriftlich mitgeteilt werden.

Mündliche Vereinbarungen

In Pakistan müssen allen Arbeitnehmern die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Löhne, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung schriftlich mitgeteilt werden.

Stillschweigend vereinbarte Vereinbarungen

In Pakistan müssen allen Arbeitnehmern die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Lohns, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung schriftlich mitgeteilt werden.

Arbeitszeiten

Die Standard-Arbeitswoche in Pakistan beträgt 9 oder 48 Stunden pro Woche für Erwachsene, 7 Stunden pro Tag und 42 Stunden pro Woche für Jugendliche in Geschäften und Handelsbetrieben. In der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beträgt die Standardarbeitszeit für Erwachsene 8 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche und für Jugendliche 7 Stunden pro Tag und 42 Stunden pro Woche. In Fabriken beträgt die Arbeitszeit 9 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche in einer saisonalen Fabrik. Die Arbeitszeit eines Erwachsenen und eines Jugendlichen ist so zu gestalten, dass sie einschließlich einer Ruhepause bei einem Erwachsenen nicht mehr als 12 Stunden und bei einem Jugendlichen nicht mehr als 9 Stunden beträgt. Jeder Arbeitgeber hat an einer gut sichtbaren Stelle die Öffnungs- und Schließungszeiten der Betriebe anzuzeigen.

Feiertage

  • 5. Februar (Mi): Kaschmir-Tag
  • 23. März (So): Pakistan-Tag
  • 31. März (Mo): Eid ul-Fitr
  • 1. April (Di): Eid ul-Fitr Feiertag
  • 2. April (Mi): Eid ul-Fitr Feiertag
  • 21. April (Mo): Ostermontag *
  • 1. Mai (Do): Tag der Arbeit
  • 7. Juni (Sa): Eid ul-Azha
  • 8. Juni (So): Eid ul-Azha Feiertag
  • 5. Juli (Sa): Ashura
  • 6. Juli (So): Aschura
  • 14. August (Do): Unabhängigkeitstag
  • 5. September (Fr): Milad un-Nabi
  • 25. Dezember (Do): Weihnachtstag *
  • 25. Dezember (Do): Quaid-e-Azam-Tag
  • 26. Dezember (Fr): Tag nach Weihnachten

Probezeit

Arbeitsverträge können eine Probezeit von 3 Monaten vorsehen. Während der Probezeit steht es den Parteien frei, den Arbeitsvertrag ohne Vorankündigung zu kündigen. Wenn der Arbeitnehmer die Probezeit erfolgreich abschließt, gilt er als unbefristet eingestellt und die Probezeit wird in seine Dienstzeit eingerechnet.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen, es sei denn, es handelt sich um eine Kündigung aufgrund von Fehlverhalten. Auf diese Kündigungsfrist kann verzichtet werden, indem der anderen Partei anstelle der Kündigung ein Monatsgehalt gezahlt wird. In der Provinz Belutschistan gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten oder die Zahlung eines Ersatzlohns. Zeitarbeiter, Arbeitnehmer auf Probe, Badlis und Vertragsarbeiter haben vor ihrer Kündigung kein Recht auf eine Kündigung.

Abgangsentschädigungen

Das pakistanische Arbeitsrecht schreibt vor, dass Arbeitnehmern, deren Vertrag aus anderen Gründen als grobem Fehlverhalten beendet wurde, eine Abfindung gezahlt werden muss. Die Höhe der Abfindung beträgt 30 Tageslöhne (2 Monatslöhne in Belutschistan) für jedes abgeschlossene Dienstjahr oder einen Teil davon, der länger als 6 Monate dauert.

Entschädigung

Mindestlöhne

In Pakistan werden die Mindestlöhne von den Mindestlohngremien der Provinzen festgelegt. Die Löhne werden nach Branche und Qualifikation festgelegt. Kein Arbeitnehmer darf weniger als den Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Lohndauer selbst bestimmen, sie darf jedoch 1 Monat nicht überschreiten.

Die derzeitigen Mindestlöhne sind:

  • Punjab - Für ungelernte Arbeitnehmer in Industrie- und Handelsbetrieben beträgt der Mindestlohn 1.230,77 PKR (pakistanische Rupien) pro Tag oder 32.000 PKR pro Monat.
  • Sindh - Für ungelernte Arbeitnehmer in Industrie- und Handelsbetrieben beträgt der Mindestlohn 1.230,77 PKR pro Tag bzw. 32.000 PKR pro Monat. Für qualifizierte Arbeitnehmer beträgt er 1.280 PKR pro Tag bzw. 33.280 PKR pro Monat.
  • Khyber Pakhtunkhwa - Für ungelernte Arbeitnehmer in Industrie- und Handelsbetrieben beträgt der Mindestlohn 1.230,77 PKR pro Tag bzw. 32.000 PKR pro Monat.
  • Belutschistan - Für ungelernte Beschäftigte in Industrie- und Handelsbetrieben beträgt der Mindestlohn 1.231 PKR pro Tag bzw. 32.000 PKR pro Monat.
  • Islamabad Capital Territory (ICT) - Für ungelernte Arbeitnehmer in Industrie- und Handelsbetrieben beträgt der Mindestlohn 1.231 PKR pro Tag bzw. 32.000 PKR pro Monat. Für qualifizierte Arbeitnehmer beträgt er PKR 1.807 pro Tag.

Überstunden, Feiertage und Urlaubsgeld

In Pakistan können Angestellte in Handelsbetrieben Überstunden machen, wenn sie zusätzliche Arbeit leisten müssen, z. B. bei der Inventur, der Erstellung von Konten, der Abrechnung oder anderen Geschäftsvorgängen. In Punjab und Belutschistan darf die Gesamtarbeitszeit einschließlich der Überstunden 624 Stunden im Jahr nicht überschreiten. In Sindh sind die Überstunden der Beschäftigten auf 150 pro Jahr begrenzt. In Khyber Pakhtunkhwa sind die Überstunden auf 24 Stunden in der Woche begrenzt. Überstunden werden mit dem doppelten Tariflohn des Arbeitnehmers vergütet.

Erwachsene Arbeitnehmer, die in Fabriken arbeiten, können aufgefordert werden, Überstunden zu leisten (mehr als 9 Stunden an einem Tag oder 48 Stunden in der Woche), sofern sie das Doppelte ihres Tariflohns erhalten.

Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, müssen einen zusätzlichen freien Tag mit voller Bezahlung und einen Ersatzurlaub erhalten.

Einwanderung und Visa

Visum

  • Touristenvisum - Es wird ausländischen Staatsangehörigen ausgestellt, die zu touristischen Zwecken nach Pakistan reisen. Das Visum für die einmalige Einreise wird für eine kurze Dauer (weniger als 3 Monate) ausgestellt und kann auf bis zu 6 Monate verlängert werden.
  • Visum für Familienbesuche - Das Visum für Familienbesuche ist für ausländische Staatsangehörige pakistanischer Herkunft und ihre Ehegatten bestimmt, die ihre Familienmitglieder besuchen und sich bis zu 5 Jahre lang bei jeder Einreise bis zu einem Jahr aufhalten möchten. Es ist für ausländische Staatsbürger pakistanischer Herkunft auf bis zu 2 Jahre verlängerbar.
  • Geschäftsvisum - Dieses Visum wird ausländischen Staatsbürgern aus berechtigten Ländern zu Geschäftszwecken für 5 Jahre erteilt. Sie müssen ein Einladungsschreiben einer Wirtschaftsorganisation vorlegen, das von einer zuständigen Handelsorganisation in Pakistan ordnungsgemäß empfohlen wurde.
  • Visum für Geschäftsinvestoren - Es wird ausländischen Staatsangehörigen erteilt, die in Pakistan investieren möchten. Es kann für 1, 3 oder 5 Jahre erteilt werden, mit mehrfacher Einreise und einer Verlängerung um 2 Jahre. Sie müssen ein Empfehlungsschreiben der Industrie- und Handelskammer des jeweiligen Landes, ein Empfehlungsschreiben des pakistanischen BOI/Handelsattachés/Missionsleiters, ein Schreiben über bestehende Geschäfte usw. vorlegen.
  • Arbeitsvisum - Ein allgemeines Arbeitsvisum wird ausländischen Staatsbürgern erteilt, die in Pakistan eine Beschäftigung aufnehmen wollen. Sie müssen ein gültiges Arbeitsangebot von einem Unternehmen oder einem Einzelunternehmen in Pakistan vorweisen können. Sie müssen ein Anstellungsschreiben mit Angabe des Gehalts und der Vertragsdauer, ein Sponsorschreiben, eine Steuerbescheinigung des Arbeitgebers und einen Nachweis über den legalen Aufenthalt in ihrem Heimatland vorlegen. Das Visum wird für eine Dauer von 2 Jahren ausgestellt und kann mehrfach verlängert werden. Spezielle Arbeitsvisa werden auch für einheimische Hilfskräfte, Journalisten und chinesische Staatsbürger ausgestellt, die an Projekten des Chinesisch-Pakistanischen Wirtschaftskorridors (CPEC) oder zu Transportzwecken arbeiten.
  • SIFC-Visum - Dieses Visum wird ausländischen Staatsangehörigen für Geschäfts- oder Investitionszwecke im Rahmen des Special Investment Facilitation Council (SIFC) ausgestellt. Es wird für 3 oder 5 Jahre erteilt und kann um 2 Jahre verlängert werden. Sie müssen ein Empfehlungsschreiben des SIFC vorlegen und einen Nachweis über den legalen Aufenthalt in ihrem Heimatland erbringen.
  • Medizinisches Visum - Es wird ausländischen Staatsangehörigen aus förderfähigen Ländern für eine medizinische Behandlung in Pakistan ausgestellt. Es kann für eine kurze Dauer (3 Monate) mit einer einmaligen Einreise oder für mehrere Einreisen für 1 Jahr ausgestellt werden.
  • Studienvisum - Es wird angehenden ausländischen Studenten erteilt, die in Pakistan ein Hochschulstudium absolvieren möchten, und gilt für einen Aufenthalt von 2 Jahren. Sie müssen ein Zulassungsschreiben, ein NOC von der Higher Education Commission/Economic Affairs Division/Ministry of Inter Provincial Coordination/Health Ministry/Education Ministry, eine Bürgschaft oder einen Nachweis über die finanzielle Gesundheit, einen Nachweis über den legalen Aufenthalt in ihrem Heimatland usw. vorlegen.
  • Visum für religiösen Tourismus - Dieses Visum wird Antragstellern ausgestellt, die sich selbst als Pilgertouristen für religiösen Tourismus identifizieren. Es wird ausländischen Staatsangehörigen indischer Herkunft, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittland haben, sowie deren Ehegatten und Kindern erteilt. Es ist für 45 Tage mit einer einmaligen Einreise gültig. Pakistan stellt auch Visa für Missionsarbeit aus,
  • Beamten-/Diplomatenvisum - Es wird ausländischen Staatsangehörigen ausgestellt, die in offizieller Funktion oder als Diplomat nach Pakistan reisen. Es ist für die gesamte Dauer des offiziellen Auftrags gültig.
  • NGO/INGO-Visum - Es wird Beamten, Mitarbeitern von NGOs/INGOs und ihren Familien ausgestellt, um in Pakistan in verschiedenen Bereichen Entwicklungsarbeit zu leisten. Sie müssen ein Einladungsschreiben der Organisation und einen Nachweis über die Registrierung der Organisation vorlegen. Das Visum ist für 3 Monate gültig.
  • Kulturelles Visum - Es wird Ausländern ausgestellt, die an Sportveranstaltungen, Konferenzen, Seminaren und verschiedenen kulturellen Veranstaltungen in Pakistan teilnehmen möchten. Die Dauer und Gültigkeit des Visums hängen von der Dauer der Veranstaltung ab. Sie müssen eine Einladung und ein Sponsoringschreiben des Veranstalters vorlegen.

Arbeitsgenehmigungen

Ausländische Staatsangehörige, die in Pakistan arbeiten möchten, müssen ein Arbeitsvisum beantragen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Sie müssen die folgenden Dokumente vorlegen:

Im Falle einer Beschäftigung durch ein Unternehmen:

  • Reisepass
  • Lichtbild
  • Anstellungsschreiben eines bei der SECP (Securities and Exchange Commission of Pakistan) registrierten Unternehmens mit Angabe des Gehalts und der Dauer der Beschäftigung/Ernennung oder Sponsoring-/Garantieerklärung des Unternehmens
  • Empfehlung des Board of Investment/des zuständigen Community Welfare Attache

Bei Unternehmen, die von einer einzigen Person geführt werden:

  • Reisepass
  • Lichtbild
  • Arbeitsvertrag mit Angabe des Gehalts und der Dauer der Aufgabe/Ernennung oder Bürgschaft/Garantieerklärung des Arbeitgebers
  • Steuerbescheinigung des Arbeitgebers
  • Nationaler Personalausweis/ Reisepass des Arbeitgebers
  • Empfehlung des Board of Investment/ Community Welfare Attache

Arbeitsvisa werden für 2 Jahre ausgestellt und können verlängert werden. Die Umwandlung eines Geschäftsvisums in ein Arbeitsvisum und umgekehrt ist zulässig.

Bevölkerung 251.3m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

38.4%

Städtische Bevölkerung

27.4%

Internetzugang

27.3%

Zugang zu Bankdienstleistungen

77%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

Arbeitnehmer, die in Geschäften und Handelsbetrieben arbeiten, haben Anspruch auf 14 Tage voll bezahlten Jahresurlaub nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von 12 Monaten bei demselben Arbeitgeber. Arbeitnehmer können eine Abgeltung des Jahresurlaubs beantragen. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage können auf das nächste Jahr übertragen werden, sofern die Gesamtzahl der angesammelten Urlaubstage 30 Tage in einem Jahr nicht überschreitet.

In den Provinzen Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa haben Arbeitnehmer, die in Fabriken arbeiten, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten Anspruch auf einen Jahresurlaub von 14 aufeinanderfolgenden Tagen bei voller Bezahlung. Die Arbeitnehmer müssen die Hälfte ihres Urlaubsentgelts im Voraus erhalten. Nimmt ein Arbeitnehmer den Jahresurlaub in einem Jahr nicht in Anspruch, wird er im nächsten Jahr nachgeholt. Wird der Vertrag eines Arbeitnehmers vor Inanspruchnahme seines Jahresurlaubs gekündigt, so hat er Anspruch auf die volle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage. In der Provinz Belutschistan haben Fabrikarbeiter nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten Anspruch auf einen voll bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen. Sie können insgesamt bis zu 60 Tage Urlaub ansammeln.

Krankheitsurlaub

Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben haben Anspruch auf Krankheitsurlaub bei vollem Lohnausgleich für einen Zeitraum von insgesamt 8 Tagen im Jahr. Dieser Urlaub kann, wenn er im Laufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen wird, übertragen werden, darf aber insgesamt 16 Tage nicht überschreiten.

Fabrikarbeiter in den Provinzen Punjab und Khyber Pakhtunkhwa haben Anspruch auf 16 Tage Krankenurlaub im Jahr bei halber Bezahlung. Die Provinz Belutschistan gewährt 20 Tage Krankheitsurlaub bei voller Bezahlung, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt. Die Provinz Sindh gewährt 16 Tage Krankheitsurlaub bei voller Bezahlung.

Mutterschaftsurlaub

Arbeitnehmerinnen haben in den Provinzen Punjab und Khyber Pakhtunkhwa Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 12 Wochen - 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung. In der Provinz Sindh beträgt die Dauer des Urlaubs 16 Wochen, aufgeteilt in 4 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung. In Belutschistan beträgt die Urlaubsdauer 14 Wochen, aufgeteilt in 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Arbeitnehmerinnen müssen ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen und ihn schriftlich über die Inanspruchnahme dieses Urlaubs informieren. Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und -leistungen, wenn sie mindestens vier Monate bei demselben Arbeitgeber in Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und ein Jahr in Sindh gearbeitet haben.

Im Rahmen des Mutterschafts- und Vaterschaftsgesetzes von 2023 hat die Bundesregierung einen Mutterschaftsurlaub von 180 Tagen bei der ersten Geburt, von 120 Tagen bei der zweiten Geburt und von 90 Tagen bei der dritten Geburt für weibliche Beschäftigte öffentlicher und privater Einrichtungen eingeführt, die der Verwaltungsaufsicht der Bundesregierung unterstehen. Dieser Urlaub kann nur dreimal während der gesamten Dienstzeit der Arbeitnehmerin in Anspruch genommen werden. Die Arbeitnehmerinnen haben während des Urlaubs Anspruch auf volles Gehalt.

Eine schwangere oder stillende Frau ist nicht verpflichtet, Nachtarbeit zu leisten, wenn ein ärztliches Attest besagt, dass diese Arbeit mit ihrer Schwangerschaft oder ihrem Stillen unvereinbar ist. Es ist rechtswidrig, eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft oder Entbindung zu entlassen.

Vaterschaftsurlaub

Arbeitnehmer in der pakistanischen Provinz Punjab haben Anspruch auf einen voll bezahlten Vaterschaftsurlaub von 7 Tagen, der auf die Geburt ihrer beiden Kinder beschränkt ist. Die Arbeitnehmer müssen den Vaterschaftsurlaub 7 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes beantragen. In anderen Provinzen gibt es keine Leistungen für Vaterschaftsurlaub.

Im Rahmen des Mutterschafts- und Vaterschaftsgesetzes von 2023 hat die Bundesregierung einen Vaterschaftsurlaub von 30 Tagen bei voller Bezahlung für Beschäftigte öffentlicher und privater Einrichtungen eingeführt, die der Verwaltungsaufsicht der Bundesregierung unterstehen. Dieser Urlaub kann während der gesamten Dienstzeit des Arbeitnehmers nur dreimal in Anspruch genommen werden.

Sozialversicherung

Rente

Alle Arbeitnehmer müssen bei der Einrichtung für die Altersversorgung der Arbeitnehmer (EOBI) versichert sein. Die Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen über die Anmeldung der Arbeitnehmer und die Beitragszahlungen führen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr bei weiblichen Arbeitnehmern vollendet und mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Das Renteneintrittsalter für Arbeitnehmer, die mindestens 10 Jahre im Bergbau gearbeitet haben, bevor sie in Rente gehen, wird um 5 Jahre herabgesetzt. Arbeitnehmer können auch 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters mit gekürzten Rentenleistungen in den Vorruhestand gehen, wenn sie mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Für Beschäftigte in Sindh ist der Vorruhestand nicht möglich.

Die Höhe der Rente beträgt 2 % des durchschnittlichen Monatslohns pro Jahr der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung wird als ein volles Jahr behandelt. Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wird die Rente um 0,5 % für jeden Monat gekürzt, in dem sie vor Erreichen des normalen Rentenalters in Anspruch genommen wird.

Arbeitnehmer, die 15 Jahre lang keine Beiträge gezahlt haben, aber mindestens 2 Jahre lang Beiträge entrichtet haben, haben bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf ein Alterskapital. Die Höhe des Ruhestandsgeldes wird als ein durchschnittlicher Monatslohn pro Beitragsjahr berechnet.

Wenn der Versicherte verstorben ist und Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätsrente hatte, erhält der Ehegatte diese Rente lebenslang. Stirbt der Ehegatte, der die Rente bezog, so wird diese zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt, bis diese 18 Jahre alt werden (bzw. bei Töchtern bis zu deren Heirat). Hinterlässt der Versicherte weder einen Ehepartner noch Kinder, haben die Eltern des Versicherten fünf Jahre lang Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.

Die Arbeitgeber müssen sowohl ihre Beiträge als auch die ihrer Arbeitnehmer bis zum 15. eines jeden Monats bei einer von der Anstalt für die Altersvorsorge der Arbeitnehmer (EOBI) bezeichneten Bank einzahlen. Der föderale Mindestlohn für die Berechnung der Beiträge wurde durch die Änderung der Mindestlohnverordnung für ungelernte Arbeiter von 1969 auf 13.000 PKR angehoben.

Im Hauptstadtterritorium Islamabad:

  • Der Arbeitgeber zahlt 5 % von PKR 13.000 = PKR 650.
  • Der Arbeitnehmer zahlt 1 % von PKR 13.000 = PKR 130.

In Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa (KPK) und Belutschistan, wo der Mindestlohn weiterhin PKR 8.000 beträgt:

  • Der Arbeitgeber zahlt 5 % von 8.000 PKR = 400 PKR.
  • Der Arbeitnehmer zahlt 1 % von PKR 8.000 = PKR 80.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen, wenn der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes mindestens 36 Monate lang erwerbstätig war oder Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hatte. Anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren und die überlebenden Eltern. Die Höhe der Rente entspricht dem Betrag, den der verstorbene Versicherte erhielt oder auf den er Anspruch hatte. Sie wird zu gleichen Teilen auf die Hinterbliebenen aufgeteilt.

Hatte der Verstorbene Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätsrente, so erhält der Ehegatte diese Rente lebenslang. Wenn der Ehegatte, der die Rente bezog, verstirbt, wird die Rente zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt, bis diese 18 Jahre alt werden (bzw. im Falle von Töchtern bis zu deren Heirat). Hinterlässt der Versicherte weder einen Ehepartner noch Kinder, haben die Eltern des Versicherten fünf Jahre lang Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.

Die Arbeitgeber müssen sowohl ihre Beiträge als auch die ihrer Arbeitnehmer bis zum 15. eines jeden Monats bei einer von der Anstalt für die Altersvorsorge der Arbeitnehmer (EOBI) bezeichneten Bank einzahlen. Der föderale Mindestlohn für die Berechnung der Beiträge wurde durch die Änderung der Mindestlohnverordnung für ungelernte Arbeiter von 1969 auf 13.000 PKR angehoben.

Im Hauptstadtterritorium Islamabad:

  • Der Arbeitgeber zahlt 5 % von PKR 13.000 = PKR 650.
  • Der Arbeitnehmer zahlt 1 % von PKR 13.000 = PKR 130.

In Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa (KPK) und Belutschistan, wo der Mindestlohn weiterhin PKR 8.000 beträgt:

  • Der Arbeitgeber zahlt 5 % von 8.000 PKR = 400 PKR.
  • Der Arbeitnehmer zahlt 1 % von PKR 8.000 = PKR 80.

Die beitragsabhängigen Sozialversicherungssysteme der Provinzen sehen auch eine Hinterbliebenenrente vor, wenn ein versicherter Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls stirbt. Die Höhe der Rente entspricht dem Betrag, den der verstorbene Versicherte erhielt oder auf den er Anspruch hatte. Sie wird zu gleichen Teilen auf die Hinterbliebenen aufgeteilt. Minderjährige Kinder erhalten 20 % der Rente. Wenn das Kind beide Elternteile verloren hat, beträgt der Rentenbetrag 40 %.

Nach den Workmen's Compensation Acts der Provinzen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers eine Entschädigung zu zahlen, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsunfalls stirbt. Die Höhe der Leistung ist gesetzlich festgelegt. Sie beträgt 300.000 PKR (pakistanische Rupien) in Khyber Pakhtunkhwa und 500.000 PKR in Punjab, Sindh und Belutschistan. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Unfall durch Alkohol- oder Drogeneinfluss oder durch die Vernachlässigung von Sicherheitsmaßnahmen durch den Arbeitnehmer verursacht wurde.

Leistungen bei Invalidität

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn sie jünger als das normale Rentenalter sind und eine Invalidität von mindestens 67 % festgestellt wurde. Sie müssen mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, davon 3 Jahre in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Invalidität, oder insgesamt mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Die Höhe der Rente beträgt 2 % des durchschnittlichen Monatsentgelts pro Jahr der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Darüber hinaus gibt es beitragsabhängige Sozialversicherungssysteme auf Provinzebene, die im Falle einer Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen gewähren. Arbeitnehmer, die eine vollständige oder teilweise Invalidität erleiden, erhalten je nach Grad der Invalidität eine Rente. Wenn eine Invaliditätsrente 5 Jahre lang gezahlt wurde, wird sie lebenslang gezahlt. Bei leichter Invalidität wird eine Invalidenrente gezahlt, deren Höhe sich nach dem Grad der Invalidität und den Dienstjahren richtet.

Nach den Gesetzen über die Entschädigung von Arbeitnehmern (Workmen's Compensation Acts) der Provinzen sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern eine Entschädigung für Arbeitsunfälle zu zahlen, die eine vollständige oder teilweise Behinderung verursachen. Die Höhe der Entschädigung ist im Gesetz festgelegt. Sie beträgt 300.000 PKR (pakistanische Rupien) für eine dauerhafte Vollinvalidität in Khyber Pakhtunkhwa und 500.000 PKR in Punjab, Sindh und Belutschistan. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Unfall durch Alkohol- oder Drogeneinfluss oder durch Vernachlässigung der Sicherheitsmaßnahmen durch den Arbeitnehmer verursacht wurde.

Mindestalter

Nach den Fabrikgesetzen der pakistanischen Provinzen darf kein Kind unter 14 Jahren in einer Fabrik arbeiten. In der Provinz Punjab wird dieses Alter auf 15 Jahre angehoben. Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten liegt bei 18 Jahren. Alle Jugendlichen unter 18 Jahren müssen eine ärztliche Bescheinigung über ihre Tauglichkeit vorlegen. Kein Jugendlicher darf zwischen 19:00 Uhr abends und 8:00 Uhr morgens am nächsten Tag zur Arbeit herangezogen werden. Die Gesamtarbeitszeit darf 7 Stunden pro Tag, einschließlich der Ruhepausen, nicht überschreiten, außer in der Provinz Belutschistan, wo sie bis zu 8 Stunden, einschließlich der Pausen, arbeiten dürfen. Sie müssen 1 Urlaubstag pro Woche erhalten. Sie dürfen keine Überstunden machen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeitnehmer zu führen, das folgende Angaben enthält:

  • Name und Alter jedes jugendlichen Arbeitnehmers in der Fabrik
  • die Art der Arbeit
  • ggf. die Gruppe, in der sie beschäftigt sind
  • Schichtplan, falls vorhanden
  • die Nummer des Befähigungsnachweises

Arbeitslosigkeit 5.5%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

52.6%

Erwerbsbeteiligung

22.9%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

45%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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