BEVÖLKERUNG
5.4m
WÄHRUNG
€ (EUR)
HAUPTSTADT
Bratislava
Die Slowakei, offiziell die Slowakische Republik, ist ein Land in Mitteleuropa. Bekannt für seine atemberaubenden Landschaften, seine vielfältige Kultur und seine innovative Technologie ist die Slowakei ein beliebtes Ziel für Tourismus und kulturelle Entdeckungen. Von den belebten Straßen Bratislavas bis zu den ruhigen Landschaften der Hohen Tatra bietet die Slowakei eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.
Die slowakische Wirtschaft ist vielfältig und umfasst Schlüsselsektoren wie die verarbeitende Industrie, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und weltweit führend in der Innovation. Die qualifizierten Arbeitskräfte und die starke Infrastruktur machen die Slowakei zu einem attraktiven Ziel für internationale Unternehmen.
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.
Der Abschluss von Arbeitsverträgen in schriftlicher Form ist obligatorisch. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein schriftliches Exemplar des Arbeitsvertrags aushändigen, das Informationen über die Art der Arbeit, den Arbeitsort, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitszeit, den Lohn, den Urlaubsanspruch, die Kündigungsfrist und die geltenden Tarifverträge enthält. Enthält der schriftliche Arbeitsvertrag nicht alle erforderlichen Informationen, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitnehmer mit allen Bedingungen erstellen.
Das slowakische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen. Es gibt keine Bestimmungen über mündliche Verträge.
In der Slowakei gibt es keine Leitlinien oder Bestimmungen zu stillschweigenden Verträgen, da schriftliche Verträge vorgeschrieben sind.
Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt maximal 40 Stunden pro Woche und darf 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums darf 10 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche Arbeitnehmer unter 16 Jahren können maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Jugendliche Mitarbeiter über 16 Jahren dürfen maximal 37,5 Stunden pro Woche arbeiten. Die Arbeitszeit eines jugendlichen Mitarbeiters darf 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
Arbeitnehmer, die mit krebserregenden Stoffen oder in gefährlichen Bereichen arbeiten, können 33 und 1/2 Stunden pro Woche arbeiten. Beschäftigte, die im 2-Schicht-Betrieb abwechselnd in beiden Wechseln arbeiten, dürfen maximal 38 und 3/4 Stunden pro Woche und im 3-Schicht- oder Dauerbetrieb maximal 37 und 1/2 Stunden in allen Wechseln arbeiten.
Eine Probezeit von maximal 3 Monaten (6 Monate für Führungskräfte) kann in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie bedarf der Schriftform und ist nicht verlängerbar. Wenn ein Arbeitnehmer während der vereinbarten Probezeit aufgrund eines Hindernisses seinerseits nicht die gesamte Arbeitsschicht absolviert hat, kann die Probezeit um einen Tag verlängert werden. Bei einer Wiedereinstellung für einen bestimmten Zeitraum ist eine Probezeit nicht möglich.
Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Seiten aus beliebigem Grund oder ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, sofern nichts anderes vorgesehen ist, wobei die Kündigung mindestens 3 Tage im Voraus schriftlich erfolgen muss.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Monat für Arbeitnehmer, die weniger als 1 Jahr gearbeitet haben, 2 Monate für Arbeitnehmer, die mehr als 1 Jahr, aber weniger als 5 Jahre gearbeitet haben, und 3 Monate für Arbeitnehmer, die mehr als 5 Jahre, aber weniger als 5 Jahre gearbeitet haben. Wird die Kündigung von einem Arbeitnehmer ausgesprochen, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens ein Jahr gedauert hat, beträgt die Kündigungsfrist mindestens 2 Monate. Die Kündigungsfrist beginnt am 1. Tag des auf die Zustellung der Kündigung folgenden Kalendermonats und endet am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Disziplin können Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden.
Bleibt ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht bei seinem Arbeitgeber, hat dieser Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Kündigungsfrist.
Arbeitnehmer, deren Vertrag von ihrem Arbeitgeber wegen Entlassung, Betriebsverlegung oder aus medizinischen Gründen gekündigt wird, haben Anspruch auf eine Abfindung in folgender Höhe:
Wird der Arbeitsvertrag im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgelöst, erhöht sich die Abfindung um ein Monatsgehalt. Arbeitnehmer, die aus disziplinarischen Gründen entlassen werden, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Das slowakische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass die Löhne nicht unter dem festgelegten Mindestlohn liegen dürfen. Der Mindestlohn wird jedes Jahr durch eine Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik festgelegt. Derzeit beträgt der Mindestlohn 4,690 EUR (Euro) pro Stunde oder 816 EUR pro Monat, gültig ab 1. Januar 2025.
Überstunden dürfen im Durchschnitt 8 Stunden pro Woche nicht überschreiten, es sei denn, der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter einigen sich auf einen längeren Zeitraum, jedoch nicht länger als 12 aufeinanderfolgende Monate.
Für Überstunden haben die Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % ihres Durchschnittsverdienstes. Arbeitnehmer, die Risikoarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschuss in Höhe von mindestens 35 % ihres Durchschnittsverdienstes. Die Arbeitgeber können mit den Arbeitnehmern vereinbaren, dass sie für Überstunden, die 150 Stunden pro Jahr nicht überschreiten, anstelle des Lohnausgleichs Urlaub nehmen.
Arbeitnehmer in der Slowakei haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 100 % ihres Durchschnittsverdienstes für die Arbeit an einem Feiertag. Für die Dauer des Jahresurlaubs erhalten die Arbeitnehmer ihren Tageslohn.
Die Slowakei ist Mitglied des Schengener Abkommens und stellt die folgenden Arten von Visa aus:
In der Slowakei gibt es 2 Arten von Arbeitserlaubnissen:
Bevölkerung 5.4m
Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBG • EUROSTAT
54.2%
Städtische Bevölkerung
89.8%
Internetzugang
92.2%
Zugang zu Bankdienstleistungen
100%
Zugang zu Mobiltelefonen
Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division
Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division
Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/
Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex
Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Grundjahresurlaub von 4 Wochen, wenn sie in einem Jahr 60 Tage gearbeitet haben. Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Kalenderjahres mindestens 33 Jahre alt werden, und Arbeitnehmer, die eine ständige Kinderbetreuung haben, haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von 5 Wochen. Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres unter Tage im Mineralienabbau oder im Stollenbau arbeiten, sowie Arbeitnehmer, die besonders schwere oder gesundheitsschädliche Arbeiten verrichten, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von einer Woche. Die Arbeitnehmer erhalten während des Jahresurlaubs ihren durchschnittlichen Verdienst als Ausgleich. Der Jahresurlaub kann höchstens bis zum Ende des folgenden Jahres genommen werden.
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Jahresurlaub oder einen Teil davon haben, weil sie im selben Jahr nicht mindestens 60 Tage für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben, haben Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden der 21 Tage, die sie in dem betreffenden Jahr gearbeitet haben.
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf 7 Tage bezahlten Krankheitsurlaub pro Jahr für medizinische Untersuchungen oder Behandlungen. Zusätzlicher Urlaub kann ohne Bezahlung gewährt werden. Arbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf höchstens 30 Tage Urlaub pro Jahr für obligatorische ärztliche Untersuchungen, Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten und dringende Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Verletzung als vorübergehend arbeitsunfähig anerkannt wurden oder wenn eine Quarantänemaßnahme oder Isolierung angeordnet wurde.
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 34 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, davon 6 Wochen vor und 28 Wochen nach der Entbindung. Alleinerziehende Mütter haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 37 Wochen und Frauen, die zwei oder mehr Kinder gleichzeitig zur Welt bringen, haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 43 Wochen. Wenn ein Mann für die Betreuung des Kindes ab der Geburt verantwortlich ist, hat er ebenfalls Anspruch auf die gleiche Dauer des Urlaubs. Um Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zu haben, müssen die Arbeitnehmerinnen in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung mindestens 270 Tage versichert gewesen sein. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Sozialversicherungsanstalt in Höhe von 75 % ihres Durchschnittslohns für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs gezahlt wird.
Arbeitnehmerinnen können während des Mutterschaftsurlaubs nicht gekündigt werden, außer im Falle einer Entlassung oder eines schweren Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin. Wenn eine schwangere Frau eine Arbeit verrichtet, die für Schwangere verboten ist oder die laut ärztlichem Gutachten ihre Schwangerschaft gefährdet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen vorübergehend anzupassen. Ist es nicht möglich, die Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, muss der Arbeitgeber ihr bezahlten Urlaub gewähren.
Väter haben Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang des Mutterschaftsurlaubs (28 Wochen nach der Entbindung), wenn sie für die Kinderbetreuung zuständig sind. Außerdem haben sie Anspruch auf 75 % ihres Lohns, wenn sie in den zwei Jahren vor der Geburt des Kindes mindestens 270 Tage lang versichert waren.
Das Altersrentensystem besteht aus 3 Säulen. Die 1. Säule ist ein obligatorisches Rentensystem, die 2. Säule ist ein beitragsorientiertes Rentensystem, das von Rentenverwaltungsgesellschaften verwaltet wird, und die 3. Die 2. Säule wird jedoch für Personen unter 40 Jahren, die ab dem 1. Mai 2023 erstmals eine Beschäftigung aufnehmen, obligatorisch sein.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie mindestens 15 Jahre lang versichert war und das Rentenalter erreicht hat. Das Rentenalter richtet sich nach dem Geburtsjahr der Arbeitnehmer.
Die Höhe der Rente aus der 1. Säule richtet sich nach dem durchschnittlichen persönlichen Entgeltpunkt, der am Tag des Anspruchs auf die Altersrente erworbenen Rentenversicherungszeit und dem aktuellen Rentenwert, der jährlich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Durchschnittslohns im 3. Der Betrag der 2. und 3. Säule kann auf einmal oder in Form einer lebenslangen Rente zum Zeitpunkt der Pensionierung bezogen werden.
Ehegatten und Kinder einer anspruchsberechtigten, verstorbenen versicherten Person haben in der Slowakei Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes eine Alters- oder Invaliditätsrente bezogen oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrente erfüllt haben oder infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls gestorben sein, damit die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Rente haben. Hatte der Verstorbene keinen Anspruch auf eine der beiden Renten, erhalten die Begünstigten eine Kapitalleistung in Form ihrer auf ein individuelles Konto eingezahlten Beiträge.
Die Ehegattenrente beträgt 60 % der Alters- oder Invaliditätsrente oder der Vorruhestandsrente, auf die der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte. Sie wird 2 Jahre lang gezahlt und wird fortgesetzt, wenn der Ehegatte in Rente gegangen ist oder unterhaltsberechtigte Kinder betreut. Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält 40 % der Alters- oder Invaliditätsrente oder der Vorruhestandsrente, auf die der verstorbene Elternteil oder Adoptivelternteil zum Zeitpunkt des Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Die Begünstigten erhalten auch einen Pauschalbetrag, wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Die slowakische Sozialversicherungsanstalt erbringt Leistungen bei dauerhafter Invalidität für Versicherte. Eine versicherte Person gilt als invalide, wenn ihre Fähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, aufgrund eines langfristig ungünstigen Gesundheitszustands um mehr als 40 % im Vergleich zu einer gesunden Person gemindert ist. Die Zahl der für den Anspruch auf Invaliditätsrente erforderlichen Versicherungsjahre hängt vom Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Invalidität ab.
Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach dem Grad der Invalidität, dem Alter und dem aktuellen Rentenwert. Vollinvalidität ist der Verlust von mindestens 70 % der Erwerbsfähigkeit. Bei Vollinvalidität wird die volle Rente gezahlt. Ein Verlust von 40 % oder mehr gilt als Teilinvalidität, und die Rente wird im Verhältnis zum Grad der Invalidität gezahlt.
Bei Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten die Arbeitnehmer Leistungen je nach Art der Invalidität - vorübergehend oder dauerhaft. Bei vorübergehender Invalidität werden Tagessätze gezahlt, während bei dauerhafter Invalidität eine monatliche Rente bei mehr als 40 % Invalidität und ein Pauschalbetrag bei mehr als 10 % Invalidität gezahlt wird.
Das Mindestarbeitsalter in der Slowakei beträgt 15 Jahre. Die Arbeit einer natürlichen Person unter 15 Jahren oder die Arbeit einer natürlichen Person über 15 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht ist verboten. Ein Arbeitnehmer kann frühestens an dem Tag, an dem er das 18. Lebensjahr vollendet, einen Vertrag über die materielle Haftung abschließen.
Personen unter 15 Jahren dürfen leichte Arbeiten, die nach Art und Umfang ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, ihre weitere Entwicklung oder ihre Schulbildung nicht gefährden, nur dann verrichten, wenn sie bei kulturellen und künstlerischen Darbietungen, Sportveranstaltungen, Werbemaßnahmen usw. auftreten oder mitwirken.
Arbeitnehmer unter 16 Jahren dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten, auch wenn sie für mehrere Arbeitgeber tätig sind. Arbeitnehmer über 16 Jahren dürfen höchstens 37,5 Stunden pro Woche arbeiten. Die Arbeitszeit eines jugendlichen Mitarbeiters darf 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
Arbeitslosigkeit 5.2%
Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBG • ILO
60.9%
Erwerbsbeteiligung
47%
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung
82%
Zugang zur Gesundheitsversorgung
Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.
Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage
©2025 Atlas Technology Solutions, Inc.
Cookie-RichtlinieHinweis zum DatenschutzAllgemeinen GeschäftsbedingungenFor People, By People