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Überblick

Die Schweiz, offiziell die Schweizerische Eidgenossenschaft, ist ein Binnenstaat im Herzen Europas. Die Schweiz ist bekannt für ihre atemberaubenden Alpenlandschaften, malerischen Dörfer und kosmopolitischen Städte und bietet eine Mischung aus natürlicher Schönheit und kulturellem Reichtum. Das Land ist bekannt für seine hohe Lebensqualität, seine politische Neutralität und seine starke Wirtschaft.

Die Schweizer Wirtschaft ist hoch entwickelt und diversifiziert, mit Schlüsselsektoren wie Finanzen, Produktion, Pharmazeutik und Tourismus. Das Land ist weltweit führend in den Bereichen Innovation, Technologie und Feinmechanik. Das stabile politische Umfeld und die qualifizierten Arbeitskräfte machen die Schweiz zu einem attraktiven Standort für internationale Unternehmen.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Verträge

Schriftliche Verträge sind nach Schweizer Recht nicht erforderlich. Bei Arbeitsverträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat abgeschlossen werden, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Die folgenden Informationen müssen enthalten sein:

  • Die Namen der Vertragsparteien
  • Das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Funktion und Aufgaben des Arbeitnehmers
  • Das Gehalt und eventuelle Zusatzleistungen
  • die Dauer der Arbeitswoche

Arbeitgeber in der Schweiz sind befugt, von ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Verpflichtung zu verlangen, dass sie sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeglicher Konkurrenztätigkeit enthalten und insbesondere kein Konkurrenzunternehmen gründen oder für ein solches arbeiten. Dieses Wettbewerbsverbot ist nur durchsetzbar, wenn der Arbeitnehmer Zugang zu sensiblen Informationen wie Kundenlisten oder Geschäftsgeheimnissen hat, deren Nutzung dem Arbeitgeber erheblichen Schaden zufügen könnte. Die Wettbewerbsbeschränkungen müssen hinsichtlich der Dauer, des geografischen Gebiets und des Umfangs angemessen sein, um sicherzustellen, dass sie die künftigen wirtschaftlichen Bestrebungen des Arbeitnehmers nicht unangemessen behindern, außer unter besonderen Umständen, unter denen sie auf mehr als drei Jahre ausgedehnt werden können. Es liegt im Ermessen der Gerichte, einzugreifen, wenn die Beschränkungen als übermäßig angesehen werden, wobei alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, einschließlich etwaiger Begründungen des Arbeitgebers.

Mündliche Vereinbarungen

Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, sondern kann auch mündlich vereinbart oder sogar aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden. Daher gilt ein Arbeitsvertrag als gültig (und wird als solcher durchgesetzt), wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit und gegen ein bestimmtes Entgelt einstellt.

Bei unbefristeten Verträgen oder befristeten Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat muss dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach seinem Eintritt eine schriftliche Mitteilung mit den Beschäftigungsbedingungen zugehen.

Stillschweigende Vereinbarungen

Nach schweizerischem Recht liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn mündlich oder stillschweigend vereinbart wird, dass eine Person einer anderen Partei für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum Dienstleistungen erbringt und diese Partei als Gegenleistung für die Dienstleistungen ein Gehalt zahlt. Arbeitsverträge können auch stillschweigende Bedingungen enthalten, sofern sich die Parteien in einer bestimmten Weise verhalten. Enthält ein Vertrag weder ausdrückliche noch stillschweigende Klauseln, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Arbeitszeiten

Nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in der Schweiz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Industriearbeiter, Büroangestellte, technische und sonstige Angestellte, einschließlich Verkäufer in großen Einzelhandelsgeschäften. Für alle anderen Handelsunternehmen beträgt die gesetzliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit wird durch Arbeits- oder Tarifverträge festgelegt.

Die Nachtarbeit darf 9 Stunden pro Schicht nicht überschreiten; wenn der Arbeitnehmer jedoch nur in höchstens 3 von 7 aufeinander folgenden Nächten arbeitet, kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Schicht erhöht werden.

Ständige oder regelmäßige Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit muss entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als unerlässlich angesehen werden. Für Nachtarbeit, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr geleistet wird, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von 10 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Feiertage

Neujahrstag: 1. Januar; St. Bertholdstag: 2. Januar; Karfreitag: Variabel; Ostermontag: Variabel; Tag der Arbeit: 1. Mai; Himmelfahrt: Mai (variabel); Pfingstmontag: Juni (variabel); Schweizer Nationalfeiertag: 1. August; "Jeune Genèvois": September (variabel); Weihnachten: 25. Dezember; Boxing Day: 26. Dezember; "Restauration": 31. Dezember.

Probezeit

Bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Sie darf bei unbefristeten Arbeitsverträgen 3 Monate nicht überschreiten und entfällt bei befristeten Verträgen. Es gibt keine gesetzliche Regelung für den Urlaub während der Probezeit; Arbeitnehmer und Arbeitgeber können über den Urlaub entscheiden.

Während der Probezeit kann jede Partei den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen kündigen.

Bleibt der Arbeitnehmer während der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, die er nicht freiwillig übernommen hat, der Arbeit fern, verlängert sich die Probezeit entsprechend. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitsvertrag in einer solchen Situation zu kündigen. Angestellte auf Probe haben nicht den gleichen Kündigungsschutz bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft wie Festangestellte.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Nach dem schweizerischen Arbeitsrecht gelten folgende gesetzliche Kündigungsfristen:

  • 7 Tage während der Probezeit
  • 30 Tage im Falle einer Massenentlassung
  • 1 Monat ab dem letzten Tag des Monats im ersten Dienstjahr
  • 2 Monate ab dem letzten Tag des Monats für das zweite bis neunte Jahr
  • 3 Monate ab dem letzten Tag des Monats ab dem zehnten Dienstjahr

Die Parteien können eine andere Kündigungsfrist vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, und die vereinbarte Kündigungsfrist darf nicht weniger als 1 Monat betragen.

Befristete Arbeitsverträge enden in der Regel zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Sie können jedoch unter den folgenden Umständen vorzeitig beendet werden:

  • Schwerwiegende Fälle
  • Der Vertrag enthält Bestimmungen zur vorzeitigen Beendigung
  • Gegenseitiges Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren müssen mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Abfindungsleistungen

Eine Abfindung wird nur im Falle der Entlassung von Arbeitnehmern gezahlt, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 20 Jahre im Unternehmen gearbeitet haben. Die Mindestabfindung darf 2 Monatsgehälter nicht unterschreiten und 8 Monatsgehälter nicht überschreiten. Erhält der Arbeitnehmer Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, können diese Leistungen in dem Maße von der Abfindung abgezogen werden, in dem sie vom Arbeitgeber entweder direkt oder durch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung finanziert wurden.

Entschädigung

Mindestlöhne

Das schweizerische Recht sieht keine Mindestlöhne oder Durchschnittslöhne vor. In den meisten Fällen wird die Höhe des Lohns zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer während des Einstellungsverfahrens vereinbart.

Die folgenden Kantone in der Schweiz haben Mindestlöhne festgelegt:

  • Neuchâtel - CHF 21,31 (Schweizer Franken) pro Stunde
  • Jura - CHF 21,40 pro Stunde
  • Tessin - CHF 20-20.50 pro Stunde
  • Genf - CHF 24.48 pro Stunde
  • Basel-Stadt - CHF 22 pro Stunde
  • Zürich (Stadt) - CHF 23.90 pro Stunde
  • Winterthur (Stadt) - CHF 23 pro Stunde

Die Häufigkeit der Bezahlung kann durch einen individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden. Sofern nicht anders vereinbart oder üblich, ist der Lohn während der Arbeitszeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln auszuzahlen; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen.

Überstunden, Urlaubs- und Feiertagsvergütung

Überstunden (je nach Branche mehr als 45 bis 50 Stunden) können entweder durch eine Ruhezeit oder durch einen Zuschlag von 25 % abgegolten werden. Arbeitnehmer können auf das Recht auf Überstundenvergütung und -ausgleich durch Freizeit für die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erfolgen und ist nur ex ante wirksam (d. h. für noch nicht geleistete Überstunden).

Die an wöchentlichen Ruhetagen geleistete Arbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.

Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), wird kein Ausgleich gewährt. Die Arbeit an Feiertagen wird wie die Arbeit an wöchentlichen Ruhetagen behandelt und mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.

Während des Jahresurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Gehalt.

Einwanderung und Visa

Visum

Die Schweiz ist Teil des Schengener Abkommens. Staatsangehörige von Ländern, die Teil der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, haben das Recht, ohne zusätzliche Genehmigungen oder Visa in die Schweiz einzureisen, dort zu leben und zu arbeiten.

Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger können eines der folgenden Visa beantragen:

  • Visum Typ C (Schengen) - für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellungsdatum des Visums; dieses Visum berechtigt nicht automatisch zum Arbeiten.
  • Visum Typ D - für längerfristige Aufenthalte (über 3 Monate). Es wird in der Regel in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis erteilt.

Arbeitsbewilligungen

Die Schweiz hat ein duales System für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer. Staatsangehörige aus Ländern der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) profitieren vom Abkommen über die Freizügigkeit und benötigen im Allgemeinen keine Arbeitsgenehmigung, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten. Für Staatsangehörige aus den neuen EU-Ländern gelten bestimmte Einschränkungen und Ausnahmen.

Was die Staatsangehörigen von Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern betrifft, so ist nur eine begrenzte Anzahl von Führungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Personen aus allen anderen Ländern zugelassen.

In der Schweiz werden folgende Arten von Bewilligungen erteilt:

  • Bewilligung L - eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung, die den Aufenthalt in der Schweiz für bis zu einem Jahr erlaubt und an den Arbeitsvertrag gebunden ist, wobei in Ausnahmefällen eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich ist.
  • Bewilligung B - eine erste oder befristete Aufenthaltsbewilligung, die ein Jahr gültig ist, aber jährlich verlängert werden kann; EU- oder EFTA-Staatsangehörige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können eine B-Bewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erhalten, wenn sie nachweisen können, dass ihr finanzieller Erfolg durch eine selbständige Erwerbstätigkeit möglich ist.
  • Bewilligung C - eine Niederlassungsbewilligung für Personen, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben; eine Ausnahme gilt für US-amerikanische und kanadische Staatsangehörige, die nur fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben müssen, um eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen.

Bevölkerung 9m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

74.3%

Städtische Bevölkerung

97.3%

Internetzugang

98.4%

Zugang zu Bankdienstleistungen

100%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht haben die Arbeitnehmer nach dem ersten Dienstjahr Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Jahresurlaub (5 Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren). Hat der Arbeitnehmer weniger als 1 Jahr gearbeitet, wird die Dauer des Jahresurlaubs anteilig festgelegt.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, so kann er seinen Urlaub durch Vorlage eines ärztlichen Attests verschieben. Sie können auch die verbleibenden Urlaubstage während ihrer Kündigungsfrist nehmen oder sich anstelle von Urlaubstagen eine Geldzahlung auszahlen lassen.

Die Arbeitnehmer brauchen die Zustimmung ihres Arbeitgebers, um Urlaub zu nehmen. Wenn ihre Urlaubstage nicht mit den Bedürfnissen oder Interessen des Unternehmens vereinbar sind, kann ihr Arbeitgeber sie auffordern, ihren Urlaub zu verschieben.

Krankheitsurlaub

Arbeitnehmer haben während des Krankheitsurlaubs Anspruch auf volle Lohnfortzahlung, wenn sie länger als 3 Monate gearbeitet haben. Im ersten Jahr der Beschäftigung ist der Anspruch auf Krankengeld auf 3 Wochen begrenzt; danach verlängert er sich je nach den Dienstjahren. Auch die Dauer des Urlaubs ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich: Im Kanton Zürich beispielsweise besteht im ersten Dienstjahr ein Anspruch auf Krankengeld für 30 Tage und in jedem weiteren Jahr für 90 Tage.

Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen, um die Leistung zu erhalten.

Durch schriftliche Vereinbarung kann die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zum Krankengeld durch eine Versicherung ersetzt werden, die Taggelder in Höhe von bis zu 80 % des Lohns des Arbeitnehmers gewährt. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte der Prämienbeträge. Die Lohnfortzahlung kann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgen, darf aber 720 bzw. 730 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschreiten.

Mutterschaftsurlaub

Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht haben Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowie Selbstständige Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, wenn sie vor der Entbindung neun Monate lang bei der AHV versichert waren und während der Schwangerschaft mindestens fünf Monate lang gearbeitet haben. Die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 14 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Entbindung. Arbeitnehmerinnen, die vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, verlieren ihren Anspruch auf eine Entschädigung. Frauen dürfen nach der Entbindung 8 Wochen lang nicht arbeiten. Die Arbeitnehmerinnen können ihren Mutterschaftsurlaub um weitere 2 Wochen ohne Bezahlung verlängern.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs und 16 Wochen nach der Entbindung nicht kündigen. Eine Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft ist in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Einstellung, nicht zulässig.

Vaterschaftsurlaub

Die Schweiz gewährt Arbeitnehmern einen Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen (14 Tagen). Dieser Urlaub kann innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden, und zwar entweder in ganzen Wochen oder tageweise. Für den Einkommensausfall während des Vaterschaftsurlaubs wird eine Entschädigung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes gezahlt, höchstens jedoch 220 CHF (Schweizer Franken) pro Tag. Väter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Verlängerung ihres Vaterschaftsurlaubs. Sie müssen sich mit ihrem Arbeitgeber einigen, wenn sie dies wünschen.

Sozialversicherung

Rente

Das Rentensystem in der Schweiz besteht aus 3 allgemeinen Komponenten:

  • Mindestlebensstandard: Staatliche Leistungen (OASI: Old Age Survivors Insurance). Obligatorisch für alle
  • Sicherung des aktuellen Lebensstandards: Berufliche Vorsorge. Obligatorisch für die meisten Erwerbstätigen
  • Individuelle Ergänzung (Wahlmöglichkeit/nicht obligatorisch): Private Rente

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Arbeitnehmerbeiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen. Um die volle Rente zu erhalten, müssen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber seit dem 20. Lebensjahr bis zum Erreichen des Rentenalters ununterbrochen Beiträge gezahlt haben.

Die Höhe der Rente, die ein Arbeitnehmer erhält, hängt dann von seinem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Die Mindest- und Höchstbeträge sind wie folgt:

  • Eine Rente von 1'260 CHF pro Monat, wenn ein Arbeitnehmer ununterbrochen AHV-Beiträge bezahlt hat und das durchschnittliche Jahreseinkommen 16'800 CHF nicht übersteigt
  • Eine Rente von 2'520 CHF pro Monat, wenn ein Arbeitnehmer ununterbrochen AHV-Beiträge bezahlt hat und sein durchschnittliches Jahreseinkommen mindestens 88'200 CHF beträgt

Arbeitnehmer, die mindestens 21'150 CHF pro Jahr verdienen, sind verpflichtet, Beiträge an die berufliche Vorsorge zu leisten. Die Rente wird in Form einer Leibrente ausbezahlt. Die jährlichen Mindestrentenleistungen in diesem System betragen 6,8 % des gesamten Altersguthabens.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

In der Schweiz erhalten die Hinterbliebenen (Ehegatte, eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner, Kinder) eine Hinterbliebenenrente, um finanzielle Härten nach dem Tod eines Ehegatten oder eines Elternteils zu vermeiden. Dabei wird zwischen einer Witwen-, Witwer- und Waisenrente unterschieden. Die Beträge liegen zwischen 1.008 und 2.016 CHF pro Monat.

Kinder unter 18 Jahren oder unter 25 Jahren, wenn sie Studenten oder Auszubildende sind, haben Anspruch auf eine Rente, wenn ein Elternteil stirbt. Die Höhe der Rente beträgt 40 % der Altersrente, d. h. mindestens 504 CHF und höchstens 1.008 CHF pro Monat, wenn keine Beitragslücken bestehen. Wenn beide Elternteile sterben, wird die Waisenrente verdoppelt und auf 60 % der maximalen Altersrente, d. h. 1.512 CHF pro Monat, begrenzt.

Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge bezahlt hat.

Leistungen bei Invalidität

Die Invalidenversicherung (IV/AI) ist eine obligatorische Sozialversicherung. Diese Versicherung gilt für alle Personen, die im Land wohnen. Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Bürgerinnen und Bürger der EU- und EFTA-Staaten können auch freiwillig in die schweizerische Invalidenversicherung einzahlen, wenn sie außerhalb ihres Landes wohnen.

Der Versicherte muss zu mindestens 40 % invalide und über 18 Jahre alt sein. Die Rente beträgt 25 % der Rente bei 40 % Invalidität, 50 % der Rente bei mindestens 50 % Invalidität, 75 % der Rente bei mindestens 60 % Invalidität und 100 % der Rente bei mindestens 70 % Invalidität. Hilflosenentschädigung wird an Personen gezahlt, die nicht in der Lage sind, die wichtigsten alltäglichen Aufgaben ohne Hilfe zu erledigen. Die persönliche Assistenzleistung wird Empfängern von Hilflosenentschädigung gezahlt, die regelmäßig Hilfe benötigen, aber dennoch in ihrer eigenen Wohnung bleiben möchten, um eine Person einzustellen, die ihnen die notwendige Hilfe leisten kann.

Mindestalter

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, bevor sie mindestens 15 Jahre alt sind. Ausnahmen gelten für Kinder unter 15 Jahren für Arbeiten bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen und in der Werbung. Leichte Arbeiten sind für Kinder ab 13 Jahren erlaubt. In den Kantonen, in denen die obligatorische Schulzeit vor dem 15. Lebensjahr abgeschlossen wird, können für Jugendliche ab 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausnahmen von dieser Regel zugelassen werden.

Die Arbeitszeit von Jugendlichen unter 18 Jahren darf diejenige der übrigen Arbeitnehmer im Unternehmen nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden pro Tag betragen. Jugendliche bis 16 Jahre dürfen bis 20.00 Uhr beschäftigt werden, Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr. Arbeitnehmer unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden machen oder an Feiertagen arbeiten.

Arbeitslosigkeit 4.1%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

67.1%

Erwerbsbeteiligung

46.8%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

86%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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