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BEVÖLKERUNG

21.3m

WÄHRUNG

ZK (ZMW)

HAUPTSTADT

Lusaka

Überblick

Sambia, offiziell die Republik Sambia, ist ein Binnenstaat im südlichen Afrika. Bekannt für seine atemberaubenden Landschaften, seine vielfältige Kultur und seine reiche Geschichte, ist Sambia ein beliebtes Reiseziel für Touristen und Kulturinteressierte. Von den belebten Straßen Lusakas bis zu den ruhigen Landschaften der Victoriafälle bietet Sambia eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.

Die Wirtschaft Sambias basiert weitgehend auf Bergbau, Landwirtschaft und Dienstleistungen. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und ein beliebtes Reiseziel, das mit seinen schönen Städten, historischen Stätten und seiner weltberühmten Küche Besucher aus der ganzen Welt anlockt.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Verträge

Schriftliche Verträge sind obligatorisch, wenn sie für eine Dauer von mindestens 6 Monaten abgeschlossen werden. Schriftliche Verträge müssen folgende Angaben enthalten: Name des Arbeitnehmers, Herkunftsort und andere Angaben; Name des Arbeitgebers und des Unternehmens, Ort der Anstellung und andere Angaben; Beginn und Dauer des Arbeitsvertrags; Lohn; Art der Beschäftigung, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Aufgaben und alle anderen Einzelheiten, die erforderlich sind, um die Art der Arbeit, für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde, klar zu umreißen. Schriftliche Verträge sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, von beiden Parteien zu unterzeichnen und von einem Bevollmächtigten zu beglaubigen.

Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Verträge sind zulässig und zwischen den Parteien verbindlich. Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, können alle Dienstvereinbarungen mündlich getroffen werden. Mündliche Verträge gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für den Zeitraum, für den der Lohn berechnet wird (täglich oder monatlich).

Auch bei mündlichen Verträgen schreibt das Gesetz vor, dass ein schriftliches Vertragsprotokoll erstellt werden muss. Es muss folgende Angaben enthalten: Name, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers; Name, Anschrift und Beruf des Arbeitgebers; Art des Vertrags und Datum des Vertragsbeginns; Art und Ort der Arbeit; Lohn und sonstige zusätzliche Zahlungen sowie Zahlungsintervalle. Dieses Verzeichnis ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn auszuhändigen.

Stillschweigende Vereinbarungen

Ein stillschweigender Vertrag liegt vor, wenn sich eine Partei so verhält, dass ein vernünftiger Mensch annehmen würde, dass sie den von der anderen Partei vorgeschlagenen Bedingungen eindeutig zustimmt. In Sambia sind stillschweigende Dienstverträge gültig und können ein Arbeitsverhältnis begründen.

Arbeitszeiten

Die Standardarbeitszeit pro Tag beträgt acht Stunden und die Standardarbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Alle Stunden, die über 48 Stunden hinausgehen, gelten als Überstunden und müssen entsprechend vergütet werden. Wenn Gebet und Mittagspause in die Arbeitszeit eingerechnet werden, darf der normale Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreiten.

Feiertage

1. Januar - Neujahrstag; 8. März - Internationaler Frauentag; 12. März - Tag der Jugend; TBD April - Karfreitag; TBD April - Karsamstag; 4. April - Ostern; 5. April - Ostermontag; 1. Mai - Tag der Arbeit; 25. Mai - Tag der afrikanischen Freiheit; erster Montag im Juli - Tag der Helden; Dienstag nach dem Tag der Helden im Juli - Tag der Einheit; erster Montag im August - Tag der Landwirte; 24. Oktober - Unabhängigkeitstag; 25. Oktober - Feiertag; 25. Dezember - Weihnachtstag.

Probezeit

Das sambische Arbeitsgesetzbuch sieht eine Probezeit von bis zu 3 Monaten vor. Die Probezeit kann um einen weiteren Zeitraum von höchstens 3 Monaten verlängert werden.

Stellt der Arbeitgeber während der Probezeit fest, dass der Arbeitnehmer für die Stelle nicht geeignet ist, kann er den Vertrag mit einer Frist von mindestens 24 Stunden kündigen. Arbeitnehmer in der Probezeit haben keinen Anspruch auf eine Abfindung. Wenn der Arbeitgeber mit der Leistung des Arbeitnehmers zufrieden ist, muss er ihm schriftlich die Bestätigung der Beschäftigung mitteilen.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Ein gekündigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigung oder eine Abfindung anstelle der Kündigung (es sei denn, er hat sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht). Folgende Kündigungsfristen sind zu beachten:

  • 1 Tag bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 1 Monat
  • 14 Tage bei Verträgen mit einer Laufzeit von 1 bis 3 Monaten
  • 30 Tage bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung nicht aussprechen, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet.

Abgangsentschädigungen

Nach dem sambischen Arbeitsgesetz werden Abfindungen wie folgt gezahlt:

  • Kündigung aus medizinischen Gründen - 3 Monatsgrundgehälter für jedes Beschäftigungsjahr
  • Beendigung von befristeten Verträgen - 25 % des gesamten Grundgehalts, das der Arbeitnehmer während der Beschäftigungszeit verdient hat
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Entlassung - 2 Monatsgrundgehälter für jedes Beschäftigungsjahr
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers - 2 Monatsgrundgehälter für jedes Beschäftigungsjahr (Auszahlung an den Nachlass des Arbeitnehmers).

Gelegenheitsarbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer und Arbeitnehmer in der Probezeit haben keinen Anspruch auf Abfindungen. Arbeitnehmer, die wegen groben Fehlverhaltens fristlos entlassen wurden, haben keinen Anspruch auf Abfindungen.

Entschädigung

Mindestlohn

Die derzeitigen monatlichen Mindestlöhne in Sambia reichen von 1.487,00 ZMW (sambische Kwachas) bis 3.1428,90 ZMW. Der Mindestlohn für Hausangestellte beträgt 1.300 ZMW pro Monat. Für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern in den verschiedenen Branchen werden Mindestlöhne festgelegt. Der Arbeitsminister legt die Lohnsätze auf Empfehlung des Beratenden Ausschusses für Arbeit durch Rechtsverordnungen fest.

Überstunden, Urlaubs- und Feiertagsvergütung

Arbeit, die über die Standardarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (60 Stunden pro Woche für Wachpersonal) hinausgeht, gilt als Überstunden. Die Arbeitnehmer erhalten für Überstunden mindestens 150 % ihres regulären Lohnsatzes. Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen und wöchentlichen Ruhetagen arbeiten, erhalten 200 % ihres regulären Lohnsatzes.

Arbeitnehmer, die sich im Jahresurlaub befinden, haben Anspruch auf ihr reguläres Gehalt während des Jahresurlaubs.

Einwanderung und Visa

Visa

In Sambia sind die folgenden Arten von Visa erhältlich:

  • Visum für die einmalige Einreise - Mit diesem Visum kann der Reisende während der Gültigkeitsdauer des Visums nur einmal nach Sambia einreisen.
  • Visum für die doppelte Einreise - Mit diesem Visum kann der Reisende während der Gültigkeitsdauer des Visums zweimal nach Sambia einreisen.
  • Visum für die mehrfache Einreise - Mit diesem Visum kann der Reisende während der Gültigkeitsdauer des Visums mehrmals nach Sambia einreisen.
  • Transitvisum - Dieses Visum wird für Staatsangehörige ausgestellt, die ein Visum für die Einreise nach Sambia benötigen, um auf dem Landweg durchzureisen. Es ist sieben Tage lang gültig.
  • Visum für Tagesausflügler - Dieses Visum wird einem Touristen an einem Einreisehafen ausgestellt, um Sambia für weniger als 24 Stunden zu besuchen und über denselben Hafen wieder auszureisen.
  • Gratis-Visum - Dieses kostenlose Visum wird in den sambischen Auslandsvertretungen oder an den Einreisehäfen für Mitglieder der diplomatischen Gemeinschaft gegen Vorlage von Akkreditierungsschreiben und/oder Diplomatenpässen ausgestellt.
  • Touristenvisum - Dieses Visum wird für touristische Zwecke ausgestellt und ist 3 Monate lang gültig.
  • Studentenvisum - Dieses Visum wird für Personen ausgestellt, die in Sambia ein Vollzeitstudium absolvieren möchten. Um für ein Studentenvisum in Frage zu kommen, darf eine Person kein verbotener Einwanderer sein und muss an einer Bildungseinrichtung in Sambia für ein Studienprogramm von mehr als 3 Monaten angenommen worden sein.
  • Geschäftsvisum - Dieses 30-Tage-Visum wird für Personen ausgestellt, die Sambia zu geschäftlichen Zwecken besuchen.
  • Religiöses Visum - Dieses 3-monatige Visum wird für Personen ausgestellt, die Sambia zu religiösen oder missionarischen Zwecken besuchen.
  • Kaza-Visum - Mit diesem Visum können die Inhaber Sambia und Simbabwe besuchen und in beiden Ländern mehrfach einreisen. Es ist für bis zu 30 Tage pro Jahr gültig.
  • Arbeitsvisum - Mit diesem Visum können Visuminhaber für maximal 5 Jahre in Sambia beschäftigt werden.
  • Diplomatenvisum - Dieses Visum wird für ausländische Diplomaten ausgestellt, die in Sambia arbeiten.
  • Offizielles Visum - Dieses Visum wird ausländischen Regierungsbeamten oder Mitarbeitern internationaler Organisationen ausgestellt.

Arbeitserlaubnisse

Die Einwanderungsbehörde stellt ausländischen Staatsangehörigen, die nach Sambia einreisen, um eine Beschäftigung für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten aufzunehmen, eine Arbeitserlaubnis aus. Die Erlaubnis kann für einen weiteren Zeitraum oder mehrere Zeiträume bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren ab dem Ausstellungsdatum verlängert werden.

Der Inhaber einer Arbeitserlaubnis muss die in der Erlaubnis genannten Bedingungen erfüllen und darf keine Tätigkeit, kein Geschäft, keinen Handel, keine Beschäftigung, keinen Beruf, kein Studium und keine andere Tätigkeit ausüben, die nicht in der Erlaubnis genannt ist. Sie dürfen in Sambia weder studieren noch Land kaufen.

Bevölkerung 21.3m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

46.9%

Städtische Bevölkerung

33%

Internetzugang

72.7%

Zugang zu Bankdienstleistungen

100%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

Arbeitnehmer, die mindestens 12 Monate lang ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Höhe von 2 Tagen für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit (24 Kalendertage für ein Jahr). Der Arbeitgeber gewährt den Jahresurlaub zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen oder wöchentlichen Ruhetagen.

Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf bezahlten Urlaub im Verhältnis zur Zahl ihrer Arbeitsstunden (ein Vollzeitbeschäftigter muss 95 Stunden im Monat arbeiten, um Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu haben).

Krankheitsurlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Krankheitsurlaub, der durch ein gültiges ärztliches Attest nachzuweisen ist, und zwar wie folgt

  • maximal 26 Tage bei voller Bezahlung und weitere 26 Tage bei halber Bezahlung für Kurzzeitbeschäftigte (Vertrag von weniger als 12 Monaten)
  • Maximal 90 Tage (drei Monate) bei voller Bezahlung und weitere 90 Tage bei halber Bezahlung für unbefristet Beschäftigte und befristet Beschäftigte mit einer Vertragsdauer von mehr als 12 Monaten

Erholt sich ein Arbeitnehmer nach sechs Monaten nicht von seiner Krankheit oder Verletzung, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus medizinischen Gründen kündigen, indem er einen Pauschalbetrag von mindestens drei Monatsgrundgehältern für jedes vollendete Dienstjahr zahlt.

Mutterschaftsurlaub

Nach dem Gesetz haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf mindestens 14 Wochen voll bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn sie mindestens 24 Monate lang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Dieser Urlaub kann unmittelbar nach der Entbindung oder vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin genommen werden, so dass mindestens 6 Wochen Urlaub nach der Entbindung genommen werden. Bei Mehrlingsgeburten wird dieser Urlaub um 4 Wochen verlängert.

Die Arbeitnehmerinnen müssen ihren Arbeitgebern eine schriftliche Mitteilung und ein ärztliches Attest vorlegen, um Mutterschaftsurlaub zu nehmen.

Arbeitnehmerinnen dürfen 2 Monate vor der voraussichtlichen Entbindung nicht zu Überstunden oder Nachtarbeit herangezogen werden. Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin ein sicheres Arbeitsumfeld bieten und darf eine Arbeitnehmerin nicht entlassen oder anderweitig dafür bestrafen, dass sie Mutterschaftsurlaub nimmt.

Vaterschaftsurlaub

Männliche Arbeitnehmer haben bei der Geburt ihres Kindes Anspruch auf mindestens 5 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub, sofern in ihrem Arbeitsvertrag keine günstigeren Bedingungen vereinbart wurden. Anspruch auf diese Leistung haben Arbeitnehmer, die vor der Inanspruchnahme des Urlaubs mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Der Urlaub muss innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt genommen werden. Die Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die Geburtsurkunde vorlegen.

Sozialversicherung

Rente

Die Rentenleistungen werden von der National Pension Scheme Authority (NAPSA) gezahlt. Das Renteneintrittsalter liegt bei 60 Jahren, wobei die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, mit 55 Jahren vorzeitig und mit 65 Jahren spät in den Ruhestand zu gehen. Wer vorzeitig oder verspätet in den Ruhestand geht, muss seinen Arbeitgeber mindestens 12 Monate im Voraus über seinen Ruhestand informieren. Um eine Altersrente zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer 15 Jahre lang Beiträge gezahlt haben.

Personen, die keinen Anspruch auf eine Altersrente haben, können die gesamten von ihnen und ihrem Arbeitgeber geleisteten Beiträge sowie die aufgelaufenen Zinsen als Pauschalbetrag erhalten.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zahlen Beiträge in die Sozialversicherung ein.

Leistungen für Angehörige/Hinterbliebene

Hinterbliebenenleistungen werden an unterhaltsberechtigte Familienangehörige (Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren oder behinderte Kinder jeden Alters) eines verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt, der eine Alters- oder Invaliditätsrente bezog oder Anspruch auf eine solche Rente hatte.

Die Hinterbliebenen erhalten den gleichen Rentenbetrag, den der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes erhielt oder auf den er Anspruch hatte. Die Mindestrente beträgt 20 % des nationalen Durchschnittseinkommens (derzeit 7.454,00 ZMW). Erfüllt die verstorbene Person nicht die Kriterien, die ihre Hinterbliebenen zum Bezug einer Rente berechtigen, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Pauschalzahlung in Höhe der vom verstorbenen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Hinterbliebenenleistungen an die Angehörigen eines Arbeitnehmers zu zahlen, der an den Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Verletzung oder einer Krankheit gestorben ist.

Leistungen bei Invalidität

Personen im Rentenalter, die aufgrund eines nicht berufsbedingten Unfalls/einer nicht berufsbedingten Verletzung/einer nicht berufsbedingten Krankheit invalide sind, haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn sie 180 Monatsbeiträge oder mindestens 60 Monatsbeiträge gezahlt haben, von denen 12 oder mehr in den 36 Monaten unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität geleistet wurden. Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach dem monatlichen Durchschnittslohn und der Dauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für monatliche Beiträge nicht erfüllen, können die gesamten von ihnen und ihrem Arbeitgeber geleisteten Beiträge zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen als Pauschalbetrag erhalten.

Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitsunfällen/Verletzungen/Krankheiten arbeitsunfähig werden, erhalten eine Entschädigung von ihrem Arbeitgeber. Bei vorübergehender Invalidität erhalten sie eine monatliche Rente für maximal 18 Monate. Bei einer dauerhaften Invalidität von mehr als 10 % erhalten sie eine monatliche Rente auf Lebenszeit. Arbeitnehmer mit einer dauerhaften Invalidität von weniger als 10 % erhalten eine pauschale Entschädigung.

Mindestalter

Arbeitgeber dürfen keine Minderjährigen unter 15 Jahren einstellen, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des Arbeitsbeauftragten vor oder der Jugendliche ist im Rahmen eines Lehrvertrags beschäftigt. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren können mit leichten Arbeiten beschäftigt werden, die für ihre körperliche und geistige Gesundheit nicht schädlich sind.

Jugendliche unter 15 Jahren dürfen in einem Industrieunternehmen nicht mit Nachtarbeit beschäftigt werden.

Die Arbeitgeber müssen ein Register mit den Namen und dem Alter aller jugendlichen Arbeitnehmer führen und es auf Anfrage eines Arbeits-, Polizei- oder Assistenzbeamten vorlegen.

Arbeitslosigkeit 6%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

59.4%

Erwerbsbeteiligung

46.1%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

56%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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