BEVÖLKERUNG
16.6m
WÄHRUNG
$ (ZWL)
HAUPTSTADT
Harare
Simbabwe, offiziell die Republik Simbabwe, ist ein Binnenstaat im südlichen Afrika. Bekannt für seine atemberaubenden Landschaften, seine vielfältige Kultur und seine reiche Geschichte, ist Simbabwe ein beliebtes Reiseziel für Touristen und Kulturinteressierte. Von den belebten Straßen von Harare bis zu den ruhigen Landschaften von Great Zimbabwe bietet Simbabwe eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.
Die Wirtschaft Simbabwes ist vielfältig und umfasst Schlüsselsektoren wie die verarbeitende Industrie, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und ein beliebtes Reiseziel, das mit seinen schönen Städten, historischen Stätten und seiner weltberühmten Küche Besucher aus der ganzen Welt anlockt.
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.
Das simbabwische Arbeitsrecht schreibt nicht durchgängig schriftliche Verträge vor. Es schreibt jedoch vor, dass Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers diesen schriftlich über folgende Angaben informieren müssen:
Das simbabwische Arbeitsrecht verbietet die Verwendung mündlicher Arbeitsverträge nicht ausdrücklich, enthält aber auch keine Leitlinien für deren Verwendung. Das Arbeitsgesetzbuch verpflichtet den Arbeitgeber jedoch, den Arbeitnehmer bei seiner Einstellung schriftlich über bestimmte Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu informieren.
Das simbabwische Arbeitsrecht enthält keine Bestimmungen oder Leitlinien für stillschweigende Verträge. Die beste Praxis in der Branche besteht darin, sich vor stillschweigenden Verträgen zu hüten, indem häufig schriftliche Vereinbarungen verwendet oder angepasst werden.
Im simbabwischen Arbeitsgesetz ist die Normalarbeitszeit für erwachsene Arbeitnehmer nicht definiert. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden pro Woche, entweder am gleichen Tag jeder Woche oder an einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Tag. Die Wochenarbeitszeit und die Überstundenregelung werden tarifvertraglich oder einzelvertraglich festgelegt.
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostersamstag, Ostermontag, Unabhängigkeitstag (18. April), Tag der Arbeit (1. Mai), Afrikatag (25. Mai), Tag der Helden und der Verteidigungskräfte (2. Augustwoche), Tag der Einheit (22. Dezember), Weihnachtstag (25. Dezember), Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).
In Simbabwe kann in einem Arbeitsvertrag schriftlich eine einmalige, nicht verlängerbare Probezeit von höchstens:
Während der Probezeit muss die Kündigungsfrist bei Gelegenheits- oder Saisonarbeit mindestens 1 Woche und in allen anderen Fällen mindestens 2 Wochen betragen.
Nach dem simbabwischen Arbeitsrecht können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einen Vertrag kündigen, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Die Kündigungsfrist hängt von der Art des Vertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab und beträgt
Das simbabwische Arbeitsbeziehungsgesetz sieht vor, dass ein Arbeitgeber, der einen oder mehrere Arbeitnehmer entlassen möchte, den zuständigen Betriebsrat, den Arbeitsrat oder den Ausschuss für Entlassungen schriftlich über seine Absicht informieren muss. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat, dem Beschäftigungsrat bzw. dem Entlassungsausschuss Einzelheiten über jeden Arbeitnehmer, den er entlassen möchte, sowie die Gründe für die geplante Entlassung mitteilen und eine Kopie der Mitteilung an den Entlassungsausschuss senden.
Sofern zwischen dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern oder ihren Vertretern keine besseren Bedingungen vereinbart werden, muss der Arbeitgeber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung (die Mindestabfindung) in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt oder Lohn für jeweils zwei Jahre Betriebszugehörigkeit (oder den anteiligen Betrag von einem Monatsgehalt oder Lohn für eine kürzere Betriebszugehörigkeit) zahlen.
Der derzeitige Mindestlohn für Arbeitnehmer, deren Entgelt nicht durch eine Vereinbarung in Simbabwe festgelegt ist, beträgt 150 US-Dollar pro Monat und wird 2024 festgesetzt.
Hausangestellte, Dienstmädchen und Landarbeiter sind von der Zahlung des Mindestlohns ausgeschlossen.
Im simbabwischen Arbeitsgesetz ist die Normalarbeitszeit für erwachsene Arbeitnehmer nicht festgelegt. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 ununterbrochene Ruhestunden pro Woche, entweder am gleichen Tag jeder Woche oder an einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Tag. Die Wochenarbeitszeit und die Überstundenregelung werden tarifvertraglich oder einzelvertraglich festgelegt.
Arbeitgeber sollten sich an den Vorschriften ihrer nationalen Arbeitsräte orientieren, wenn sie Mitglied sind. Der Mindestsatz für Überstunden beträgt in der Regel 150 % des Tariflohns.
Erklärt sich ein Arbeitnehmer bereit, an einem Feiertag zu arbeiten, so erhält er für diesen Tag mindestens 200 % seines aktuellen Entgelts, unabhängig davon, ob es sich um einen Tag handelt, an dem er sonst hätte arbeiten müssen.
Während des Jahresurlaubs erhält der Arbeitnehmer sein reguläres Gehalt.
In Simbabwe sind je nach Zweck des Besuchs die folgenden Visumarten erhältlich:
Je nachdem, wie oft eine Person nach Simbabwe ein- und ausreisen will, gibt es 3 Arten von Visa:
Simbabwe erlaubt es Ausländern, bezahlte oder unbezahlte Arbeit für ein in Simbabwe registriertes Unternehmen zu leisten, die im Interesse dieses Unternehmens liegt. Zu den besonderen Bereichen gehören Fachleute, die über Fähigkeiten verfügen, die in Simbabwe nicht vorhanden sind, Journalisten, die auf Dienstreise sind, kurzfristige Arbeitsgenehmigungen (sechs Monate) für kurze Verträge und ausländische Forscher, die vom Research Council of Zimbabwe zugelassen sind.
Bevölkerung 16.6m
Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBG • EUROSTAT
32.7%
Städtische Bevölkerung
38.4%
Internetzugang
49.5%
Zugang zu Bankdienstleistungen
92%
Zugang zu Mobiltelefonen
Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division
Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division
Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/
Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex
Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)
Nach dem simbabwischen Arbeitsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, nachdem sie ein volles Jahr bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben.
Es können maximal 90 Tage Jahresurlaub angesammelt werden. Der verbleibende, nicht in Anspruch genommene Urlaub kann zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden, ohne dass der zuvor nicht in Anspruch genommene Urlaub verfällt.
Nach dem simbabwischen Arbeitsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Krankheitsurlaub, wenn er wegen einer Krankheit, einer Verletzung oder einer medizinischen Behandlung, die nicht auf das Versäumnis, angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, zurückzuführen ist, nicht seiner Arbeit nachgehen kann. Innerhalb eines einjährigen Dienstverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf 90 Tage Krankenurlaub bei voller Bezahlung. Der Arbeitnehmer muss ein von einem Arzt unterzeichnetes Attest vorlegen.
Hat ein Arbeitnehmer während desselben einjährigen Dienstzeitraums alle 90 Tage des voll bezahlten Krankheitsurlaubs verbraucht, so muss der Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers, der durch ein von einem Arzt unterzeichnetes Attest zu belegen ist, einen weiteren Zeitraum von 90 Tagen Krankheitsurlaub bei halber Bezahlung gewähren, wenn der Arbeitnehmer nach Ansicht des Arztes, der das Attest unterzeichnet, voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Dienst nach diesem weiteren Krankheitsurlaub wieder aufzunehmen.
Das simbabwische Arbeitsgesetz sieht für Arbeitnehmerinnen, die mindestens ein Jahr bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, einen voll bezahlten Mutterschaftsurlaub von 98 Tagen vor. Der Arbeitgeber trägt die gesamten Kosten des Mutterschaftsurlaubs. Gegen Vorlage einer von einem zugelassenen Arzt oder einer staatlich zugelassenen Krankenschwester unterzeichneten Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, kann die Arbeitnehmerin frühestens am 45. und spätestens am 21. Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin Mutterschaftsurlaub nehmen. Die Arbeitnehmerin kann zusätzlichen unbezahlten Mutterschaftsurlaub beantragen.
Eine Arbeitnehmerin hat während ihrer gesamten Dienstzeit bei ein und demselben Arbeitgeber Anspruch auf höchstens drei voll bezahlte Mutterschaftsurlaube. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten gewährt, gerechnet ab dem Tag, an dem ein früherer Mutterschaftsurlaub gewährt wurde.
Das simbabwische Arbeitsgesetz sieht keinen speziellen Vaterschaftsurlaub vor. Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf Sonderurlaub bei voller Bezahlung, der 12 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf, wenn "gerechtfertigte Gründe des Mitgefühls" vorliegen. Das Arbeitsgesetz klärt nicht, ob die Geburt eines Kindes unter diese Kategorie fällt.
In Simbabwe werden im Rahmen des Renten- und Sozialleistungssystems sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gleich hohe Beiträge gezahlt. Alle Arbeitnehmer zwischen 16 und 65 Jahren, die im Rahmen eines unbefristeten, saisonalen oder befristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, haben Anspruch auf das nationale System.
Die Altersrente wird an die Beitragszahler bei Eintritt in den Ruhestand gezahlt, wenn die Gesamtbeitragszeit zwischen 12 und 119 Monaten liegt; die Leistung ist ein einmaliger Zuschuss. Bei 120 oder mehr Beitragsmonaten wird die Leistung in Form einer monatlichen Rente bis zum Tod gezahlt.
Anspruchsberechtigung
Die monatliche Leistung beträgt 1,33 % des versicherten Monatsverdienstes im Monat unmittelbar vor dem Renteneintritt, multipliziert mit der Anzahl der Beitragsjahre (maximal 30 Jahre) plus 1 % des Monatsverdienstes, multipliziert mit der Anzahl der Beitragsjahre des Versicherten, die 30 Jahre übersteigen.
Hinterbliebenenrente
In Simbabwe werden Hinterbliebenenleistungen an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beitragszahlers ausgezahlt. Hinterbliebenenleistungen können an Hinterbliebene gezahlt werden, wenn der Verstorbene eine Alters- oder Invaliditätsrente bezog oder Anspruch auf eine solche Rente hatte und unter das Nationale Renten- und andere Leistungssystem fällt.
Anspruchsberechtigte Leistungsempfänger:
In Simbabwe können versicherte Arbeitnehmer eine Invaliditätsrente nach dem Pension and Other Benefits Scheme erhalten. Diese Leistung wird an Beitragszahler des nationalen Rentensystems gezahlt, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft arbeitsunfähig werden.
Anspruch auf die Invaliditätsrente
Anspruch auf die Invaliditätsbeihilfe
Nach dem simbabwischen Arbeitsgesetz beträgt das gesetzliche Mindestalter für eine Beschäftigung (einschließlich einer Lehre) 16 Jahre. Minderjährige unter 18 Jahren müssen die Zustimmung ihres Vormunds einholen, bevor sie einen Arbeitsvertrag abschließen können. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen keine Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit, Sicherheit oder Moral gefährden könnten. Minderjährige dürfen nicht länger als 6 Stunden pro Tag und nicht länger als 3 Stunden ununterbrochen ohne eine Pause von mindestens 15 Minuten beschäftigt werden. Sie dürfen nicht zu Überstunden herangezogen werden.
Minderjährige unter 13 Jahren können leichte Arbeiten verrichten, wenn diese Arbeiten integraler Bestandteil einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sind, für die in erster Linie die Schule oder Ausbildungseinrichtung verantwortlich ist, und wenn sie die Erziehung, Gesundheit, Sicherheit, soziale oder geistige Entwicklung des Kindes nicht beeinträchtigen.
Arbeitgeber, die Minderjährige beschäftigen, müssen ein Verzeichnis führen, in dem die Namen und das Alter der Minderjährigen sowie die Identität ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten vermerkt sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und den für Arbeitsbeziehungen zuständigen Beamten auf Verlangen vorzulegen.
Arbeitslosigkeit 8.6%
Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBG • ILO
64.9%
Erwerbsbeteiligung
49.7%
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung
55%
Zugang zur Gesundheitsversorgung
Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.
Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025
Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)
Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage
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