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Überblick

Spanien, offiziell das Königreich Spanien, ist ein Land im Südwesten Europas. Spanien ist bekannt für seine reiche Geschichte, seine vielfältige Kultur und seine pulsierenden Städte und ist ein beliebtes Reiseziel für Touristen und kulturelle Entdeckungen. Von den historischen Straßen Madrids bis zu den Stränden Barcelonas bietet Spanien eine Fülle von kulturellen und natürlichen Attraktionen.

Die spanische Wirtschaft ist vielfältig, mit Schlüsselsektoren wie Tourismus, Produktion und Dienstleistungen. Das Land ist ein wichtiger Exporteur von Waren und ein beliebtes Reiseziel, das mit seinen schönen Städten, historischen Stätten und seiner weltberühmten Küche Besucher aus der ganzen Welt anlockt.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken. Wir garantieren nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte. Es ist keine Rechtsberatung und als solche sollte man sich nicht darauf verlassen.

Lokale Beschäftigungsvorschriften

Arbeitsverträge

Schriftliche Verträge

Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen demjenigen, der eine Leistung für eine Organisation erbringt, und demjenigen, der diese Leistung gegen ein Entgelt erhält, besteht.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich und innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen über die wesentlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Arbeit informieren (sofern diese Elemente und Bedingungen nicht in dem schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag enthalten sind). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören folgende

  • Arbeitszeiten
  • Zeitplan
  • Regelung der Schichtarbeit
  • Entlohnungssystem
  • Arbeits- und Leistungssystem.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmer über jede Änderung der oben genannten Arbeitsbedingungen zu informieren.

Mündliche Vereinbarungen

Die spanischen Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Die Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, ihre Arbeitsbedingungen in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, wenn sie dies wünschen, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich und unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen über die wesentlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Arbeit informieren (sofern diese Elemente und Bedingungen nicht in dem schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag enthalten sind). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören folgende

  • Arbeitszeiten
  • Zeitplan
  • Regelung der Schichtarbeit
  • Entlohnungssystem
  • Arbeits- und Leistungssystem.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch über jede Änderung der oben genannten Arbeitsbedingungen informieren.

Stillschweigende Vereinbarungen

Ein Vertrag kann aufgrund der Handlungen der beteiligten Parteien stillschweigend geschlossen werden. Wenn eine Person Arbeit gegen Entgelt verrichtet, wird ein Arbeitsvertrag konkludent geschlossen.

Arbeitszeiten

Die spanischen Vorschriften zur Arbeitszeit besagen, dass die Arbeitnehmer:

  • nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten (auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts)
  • nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten
  • mindestens 12 Stunden Ruhezeit haben, bevor sie die Arbeit am nächsten Tag aufnehmen.

Fernarbeit

Spanien definiert Fernarbeit als Arbeit, die von einem Arbeitnehmer mindestens 30 % des Arbeitstages außerhalb des Arbeitsplatzes verrichtet wird, und zwar über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, damit eine Fernarbeit stattfinden kann.

Feiertage

1. Januar: Neujahrstag (Nao Nuevo); 6. Januar: Dreikönigstag (Dia de los Reyes Magos); 15. April: Karfreitag (Viernes Santo); 1. Mai: Tag der Arbeit (Día del Trabajo); 15. August: Mariä Himmelfahrt (Asunción de la Virgen); 12. Oktober: Nationalfeiertag / Columbus Day; 1. November: Allerheiligen (Fiesta de Todos los Santos); 6. Dezember: Tag der Verfassung (Día de la Constitución); 8. Dezember: Unbefleckte Empfängnis (La Immaculada); 25. Dezember: Weihnachten (Navidad); 19. März: Vatertag (fällt mit dem Josefstag zusammen); 1. November: Allerheiligen (All Saints Day) am . 26. Dezember: St. Stephans Tag; Unterschiedlich: Islamisches Fest des Opfers oder Eid al Adha.

Probezeit

Eine Probezeit kann schriftlich vereinbart werden, vorbehaltlich der in den Tarifverträgen festgelegten Höchstdauer. In Ermangelung einer tarifvertraglichen Begrenzung der Dauer darf die Dauer der Probezeit für qualifizierte Techniker sechs Monate und für andere Arbeitnehmer zwei Monate nicht überschreiten. In Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten darf die Probezeit für Arbeitnehmer, die keine qualifizierten Techniker sind, nicht länger als 3 Monate dauern.

Bei befristeten Verträgen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten abgeschlossen werden, darf die Probezeit einen Monat nicht überschreiten, es sei denn, in einem Tarifvertrag ist etwas anderes vorgesehen. Ausbildungsverträge dürfen keine Probezeit vorsehen.

Der Vertrag, der eine Probezeit vorsieht, ist nichtig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen eines anderen Vertrags die gleiche Stelle im Unternehmen innehatte.

Kündigung/Abfindung

Kündigungsfrist

Für individuelle Entlassungen aus objektiven Gründen gilt eine Kündigungsfrist von 15 Tagen, während für Entlassungen aus disziplinarischen Gründen keine Kündigungsfrist gilt. Wenn Kündigungsfristen gelten, kann der Arbeitgeber auch beschließen, anstelle der Kündigung eine Entschädigung zu zahlen. Bei der Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muss der Arbeitgeber in der Regel eine Kündigungsfrist von mindestens 15 Tagen vor dem Kündigungstermin einhalten. Kündigt ein Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er mit einem unbefristeten oder einem befristeten Vertrag eingestellt wurde, muss er dem Arbeitgeber die in einem anwendbaren Tarifvertrag oder durch die Gepflogenheiten am betreffenden Arbeitsplatz festgelegte Kündigungsfrist einhalten (im Allgemeinen beträgt die Kündigungsfrist zwischen 15 Tagen und einem Monat, in einigen Tarifverträgen ist jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen).

Abgangsentschädigungen

In Spanien erhält ein Arbeitnehmer im Falle einer Entlassung aus einem objektiven Grund (wirtschaftliche oder organisatorische Gründe, Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers usw.) eine Abfindung, wenn die schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrags zugestellt wird. Die Höhe der Abfindung variiert je nach Art der Entlassung.

  • Objektive Entlassung: Es wird eine steuerfreie Abfindung in Höhe von 20 Tagesgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, höchstens jedoch 12 Monatsgehälter, gezahlt.
  • Entlassung aus disziplinarischen Gründen: Wird vor Gericht festgestellt, dass die Entlassung gerechtfertigt ist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Wird sie als ungerechtfertigt angesehen, beträgt die angemessene steuerfreie Abfindung 33 Tage pro Dienstjahr bis zu 24 Monatsgehältern.

Entschädigung

Mindestlohn

Die Mindestlöhne, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten, sind im Folgenden zusammengefasst (sie beinhalten keine Sachleistungen):

  • Der Mindestlohn für alle Tätigkeiten in der Landwirtschaft, in der Industrie und im Dienstleistungssektor (unabhängig von Geschlecht und Alter der Arbeitnehmer) beträgt 39,47 EUR (Euro) pro Tag oder 1.184 EUR pro Monat.
  • Der Mindestlohn für Zeitarbeiter mit Verträgen von bis zu 120 Tagen beträgt 56,08 EUR pro Arbeitstag.
  • Der Mindeststundenlohn für Hausangestellte beträgt 9,26 EUR pro Arbeitsstunde.

Nach dem Arbeitnehmerstatut sind alle Arbeitgeber verpflichtet, Löhne ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu zahlen. Die Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über die Durchschnittswerte der Löhne, Lohnzuschläge und sonstigen Bezüge zu führen, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt und nach Berufsgruppen, Kategorien oder gleichwertigen Tätigkeiten aufgeteilt sind, einschließlich arithmetischem Mittel und Median.

Überstunden, Urlaubs- und Feiertagsvergütung

In Spanien darf die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als neun Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche betragen, gemittelt über einen Bezugszeitraum von 12 Monaten. Arbeit, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt als Überstundenarbeit. Im Rahmen eines Tarifvertrags oder individuellen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleisteten Überstunden entweder mindestens das normale Entgelt zahlen oder einen Ausgleich in Form von bezahlter Ruhezeit gewähren. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung werden die Überstunden innerhalb der folgenden vier Monate, in denen sie geleistet wurden, durch gleichwertige Ruhezeiten abgegolten.

Ein Arbeitnehmer darf nicht mehr als 80 Überstunden pro Jahr leisten. Die Leistung von Überstunden ist freiwillig, es sei denn, sie wurde in einem Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag vereinbart. Für Nachtarbeiter ist Überstundenarbeit verboten.

Einwanderung und Visa

Visum

In Spanien sind die folgenden Kategorien von nationalen Langzeitvisa am weitesten verbreitet:

  • Schengen-Visum für spanische Touristen (nur bis zu 90 Tage gültig)
  • Spanisches Visum für geschäftliche Zwecke (kann die Vorlage eines Vertrags mit dem Arbeitgeber erfordern)
  • Visum für medizinische Zwecke
  • Visum für kulturelle, sportliche, filmische oder religiöse Zwecke
  • Visum für Mitglieder von offiziellen Delegationen
  • Visum für Studien-, Ausbildungs- und Forschungszwecke sowie für andere Arten von Praktika
  • Visum für die Ehefrau oder den Ehemann eines spanischen Staatsbürgers
  • Transitvisum für spanische Flughäfen
  • Visum für minderjährige Kinder.

Langfristige Visa (Arbeit, Aufenthalt, Studium, Familienzusammenführung usw.) müssen beim Konsulat nach vorheriger Anmeldung beantragt werden. EU-Bürger und Bürger aus Ländern, die von der Visumpflicht befreit sind, benötigen für die Einreise nach Spanien kein Visum.

Arbeitsgenehmigungen

Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird von den spanischen Arbeitsbehörden ausgestellt und erlaubt es Arbeitgebern, Mitarbeiter außerhalb der Europäischen Union (EU) einzustellen. Nach Erhalt der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer persönlich ein Arbeitsvisum beantragen.

Zu den erforderlichen Dokumenten für den Arbeitnehmer gehören:

  • Kopie eines gültigen Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Heimatland
  • Amtliches ärztliches Attest
  • Drei Fotos in Passgröße
  • Steuerliche Registrierungsnummer (NIE oder CIF) und Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers
  • Angebot für eine Beschäftigung
  • Beschreibung der Stelle und des Unternehmens
  • Nachweis über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers.

Bevölkerung 48.8m

Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Einwohner, unabhängig von ihrem rechtlichen Status © 2024 - WBGEUROSTAT

81.8%

Städtische Bevölkerung

95.8%

Internetzugang

98.4%

Zugang zu Bankdienstleistungen

100%

Zugang zu Mobiltelefonen

DATENQUELLEN

Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Population Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wpp/, publisher: UN Population Division; Statistical databases and publications from national statistical offices, National Statistical Offices, uri: https://unstats.un.org/home/nso_sites/, publisher: National Statistical Offices; Eurostat: Demographic Statistics, Eurostat (ESTAT), uri: https://ec.europa.eu/eurostat/data/database?node_code=earn_ses_monthly, publisher: Eurostat; Population and Vital Statistics Report (various years), United Nations (UN), uri: https://unstats.un.org, publisher: UN Statistics Division

Städtische Bevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Urbanization Prospects, United Nations (UN), uri: https://population.un.org/wup/, publisher: UN Population Division

Internetzugang: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU), uri: https://datahub.itu.int/

Zugang zu Bankdienstleistungen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • FINDEX, WBG (WB), uri: https://www.worldbank.org/en/publication/globalfindex

Zugang zu Mobiltelefonen: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • World Telecommunication/ICT Indicators Database, ITU (ITU)

Sozialschutz & Leistungen

Urlaub

In Spanien haben die Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, der nicht durch einen finanziellen Ausgleich ersetzt werden kann und im Tarifvertrag oder Einzelvertrag des Arbeitnehmers vereinbart werden muss. Die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs darf in keinem Fall weniger als 30 Kalendertage betragen (das entspricht 22 Arbeitstagen).

Der Urlaubszeitraum wird in der Regel in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen (sofern zutreffend) eines Tarifvertrags über die Planung des Jahresurlaubs festgelegt.

Krankheitsurlaub

In Spanien beträgt die Höchstdauer des Krankheitsurlaubs 12 Monate (365 Tage). Sie kann jedoch um weitere sechs Monate (180 Tage) verlängert werden, wenn eine Heilung in diesem Zeitraum absehbar ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen gewöhnlichen Krankheiten und Berufskrankheiten. Bei letzteren handelt es sich um chronische Erkrankungen, die durch die Arbeit oder die berufliche Tätigkeit verursacht werden.

Arbeitnehmer, die vorübergehend arbeitsunfähig sind, müssen von einem Amtsarzt untersucht werden. Der Arzt füllt einen ärztlichen Bericht aus und leitet ihn an das INSS (Instituto Nacional de la Seguridad Social) weiter, das ihn dann an den Arbeitgeber weiterleitet.

In den ersten drei Tagen der Krankheit erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Entschädigung vom Arbeitgeber, obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Zeit bezahlen muss. Vom vierten bis zum zwanzigsten Tag erhält der Arbeitnehmer 60 % des regulären Lohns und nach dem zwanzigsten Tag 75 % des regulären Lohns. Vom vierten bis zum 15. Tag ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn zu zahlen, und ab dem 16. Tag wird er vom INSS (Spanisches Sozialversicherungssystem) finanziert. In Tarifverträgen können unterschiedliche Regelungen für den Krankheitsurlaub getroffen werden.

Mutterschaftsurlaub

In Spanien haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub (plus zwei zusätzliche Wochen für jedes weitere Kind im Falle von Mehrlingsgeburten). Der Mutterschaftsurlaub sollte ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden und ist unabhängig von der Inanspruchnahme von Urlaub zur Teilnahme an medizinischen Untersuchungen oder aufgrund eines Gesundheitsrisikos während der Schwangerschaft. Die Mutter kann den Mutterschaftsurlaub bis zu 4 Wochen vor der Geburt des Kindes beginnen, wobei unmittelbar nach der Entbindung mindestens 6 Wochen in Anspruch genommen werden müssen. Sind sowohl die Mutter als auch der Vater berufstätig, kann die Mutter dem Vater einen Teil ihres Mutterschaftsurlaubs gewähren, vorausgesetzt, dass sie den Mindestzeitraum von 6 Wochen nach der Geburt in Anspruch nimmt und ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellt. Im Falle von Adoptionen und Pflegefamilien, sowohl bei der Voradoption als auch bei der Dauerpflege von Minderjährigen bis zu sechs Jahren, beträgt die Dauer der Aussetzung 16 Wochen ohne Unterbrechung und kann bei Mehrfachadoptionen verlängert werden. Nach dem geltenden spanischen Recht können Frauen bis zu 10 Wochen Urlaub auf den Vater übertragen.

Alleinerziehende haben Anspruch auf 32 Wochen Urlaub, was dem Urlaub entspricht, den eine Familie mit zwei Elternteilen zusammen erhalten würde.

Vaterschaftsurlaub

In Spanien haben Väter Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Das spanische Sozialversicherungssystem gewährt den Urlaub zu 100 % des versicherten Arbeitsentgelts. Der Urlaub kann entweder in Voll- oder in Teilzeit genommen werden und muss mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit betragen. Neugeborene Väter haben außerdem Anspruch auf 2 Tage Geburtsurlaub (getrennt vom Vaterschaftsurlaub und vom Arbeitgeber bezahlt), wobei bei Mehrlingsgeburten, Adoptionen oder Pflegefamilien weitere 2 Tage pro Kind hinzukommen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 32 Wochen Urlaub, was dem Urlaub entspricht, den eine Familie mit zwei Elternteilen zusammen erhalten würde.

Die ersten 6 Wochen des Urlaubs müssen nach der Geburt ununterbrochen genommen werden. Die verbleibenden 10 Wochen können unterbrochen werden und beginnen mit dem Ablauf des Pflichturlaubs nach der Geburt, bis das Kind 12 Monate alt ist.

Sozialversicherung

Rente

In Spanien haben Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und die erforderliche Anzahl von Jahren (mindestens 15 Jahre, davon zwei unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand) Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Die derzeitige Altersgrenze für den Renteneintritt liegt bei 65 Jahren.

Die Höhe der Rente beträgt 50 % des Durchschnittsverdienstes des Versicherten in den ersten 15 Beitragsjahren, zuzüglich 0,21 % für jeden zusätzlichen Beitragsmonat bis zu 163 zusätzlichen Monaten und 0,19 % für jeden zusätzlichen Monat von 164 bis 246 Monaten. Darüber hinaus wird die Rente zu 100 % des Durchschnittsverdienstes des Versicherten gezahlt. Die Höchstleistung für das Jahr 2025 beträgt 3.267,60 EUR (Euro) pro Monat und 45.746,40 EUR (Euro) pro Jahr, die in 14 Raten ausgezahlt werden. Derzeit beträgt die Mindestrente 15.786,40 EUR pro Jahr mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner, 12.241,60 EUR pro Jahr ohne Ehepartner und 11.620,00 EUR pro Jahr mit nicht unterhaltsberechtigtem Ehepartner.

Unterhaltsberechtigte/Hinterbliebene Leistungen

In Spanien sieht das Gesetz Hinterbliebenenleistungen vor, die fällig werden, wenn der verstorbene Arbeitnehmer bei einem Sozialversicherungssystem (oder einem gleichwertigen System) gemeldet war und in den fünf Kalenderjahren vor seinem Tod mindestens 500 Tage lang Beiträge gezahlt hat (oder insgesamt 15 Beitragsjahre). Für die Waisenrente oder wenn der Verstorbene Rentner war, sind keine Beiträge zu entrichten.

Zu den Hinterbliebenen zählen die Witwe/der Witwer des Versicherten (in einigen Fällen auch der unverheiratete oder geschiedene Ehepartner), Kinder unter 21 Jahren (bzw. unter 24 Jahren, wenn sie nur den Mindestlohn verdienen) und andere Familienangehörige des Verstorbenen (einschließlich Enkelkinder, Geschwister, Großeltern, Eltern), wenn sie:

  • mindestens zwei Jahre lang vor dem Tod mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben
  • gegenüber dem verstorbenen Arbeitnehmer unterhaltsberechtigt waren und selbst keinen Anspruch auf eine staatliche Rente hatten.

Leistungen bei Invalidität

In Spanien gewährt das Sozialversicherungssystem Invaliditätsleistungen, die wie folgt unterteilt sind:

  • Dauerhafte Teilinvalidität - Leistungsminderung von mindestens 33 %
  • Vollständige, dauerhafte Invalidität - 100%ige Minderung der Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf, aber Beibehaltung der Fähigkeit, in anderen Berufen zu arbeiten
  • Vollkommene, dauerhafte Invalidität - 100 %ige Einschränkung der Fähigkeit, jede Arbeit zu verrichten
  • Schwerstbehinderung - Für die Verrichtung lebenswichtiger Handlungen ist persönliche Hilfe erforderlich.

Bei teilweiser Dauerinvalidität wird eine Pauschalentschädigung in Form von 24 monatlichen Zahlungen der Bemessungsgrundlage gezahlt. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem bisherigen Verdienst des Versicherten in den letzten 19 Jahren. Ab 2022 wird die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage des letzten Jahresverdienstes berechnet und um die Inflation bereinigt, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre. Bei vollständiger und dauerhafter Invalidität wird eine monatliche Rente in Höhe von 55 % der entsprechenden Bemessungsgrundlage gezahlt. Sie erhöht sich ab dem Alter von 55 Jahren um 20 %. Bei absoluter Dauerinvalidität werden 100 % der Bemessungsgrundlage als monatliche Rente gezahlt. Die Rente für schwere Invalidität beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage, zuzüglich eines Zuschlags. Die Berechnungsgrundlage für einen Arbeitsunfall ist der Durchschnitt der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge.

Mindestalter

In Spanien ist es Personen unter 16 Jahren gesetzlich verboten, zu arbeiten. Ein Arbeitsvertrag, der mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren geschlossen wird, gilt als nichtig. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Beschäftigung von Minderjährigen durch den Arbeitgeber wird als schwere Straftat betrachtet. Die Teilnahme von Personen unter 16 Jahren an öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen wird in Ausnahmefällen von den Arbeitsbehörden genehmigt, sofern dadurch nicht die körperliche Gesundheit oder die berufliche und persönliche Entwicklung der betreffenden Person gefährdet wird.

Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten ist auf 18 Jahre festgelegt. Minderjährige, die über 16 und unter 18 Jahre alt sind, benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung die Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds. In jedem Fall dürfen Personen unter 18 Jahren nicht nachts arbeiten, Überstunden machen oder andere Tätigkeiten ausüben, die von der Regierung als ungesund, schwierig, schädlich oder gefährlich angesehen werden.

Arbeitslosigkeit 11.4%

Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung, die arbeitslos ist, aber für eine Beschäftigung zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht © 2024 - WBGILO

57.4%

Erwerbsbeteiligung

47%

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung

85%

Zugang zur Gesundheitsversorgung

DATENQUELLEN

Arbeitslosigkeit: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025.

Erwerbsbevölkerung (gesamt): The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Erwerbsbeteiligung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO Modelled Estimates database (ILOEST), ILO (ILO), uri: https://ilostat.ilo.org/data/bulk/, publisher: ILOSTAT, type: external database, date accessed: January 07, 2025

Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • ILO (ILO), type: estimates based on external database; United Nations (UN), publisher: UN Population Division; Staff estimates, WBG (WB)

Zugang zur Gesundheitsversorgung: The World Bank: World Development Indicators: World Bank Group • GHO, WHO (WHO), uri: https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/service-coverage

         

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